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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 29/2025
Aus dem Rathaus
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Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 293 "Quartier Festungspark - ehem. Fritsch-Kaserne" durch den Stadtrat Koblenz

Der Stadtrat hat am 27.03.2025 den Satzungsbeschluss zu dem BebauungsplanNr. 293 „Quartier Festungspark - ehem. Fritsch-Kaserne“ gefasst (§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch -BauGB-).

Der Satzungsbeschluss wird nach Ausfertigung der Satzung ortsüblich bekannt gemacht, womit der Bebauungsplan in Kraft tritt (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung bei der Stadtverwaltung Koblenz – Bauberatungszentrum-, Bahnhofstraße 47 (Erdgeschoss), montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren kann der rechtsverbindliche Bebauungsplan im Geoportal der Stadt Koblenz abgerufen werden (www.geoportal.koblenz.de). Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt. Die in den textlichen Festsetzungen angegebenen DIN-Vorschriften und Regelwerke können im o. g. Bauberatungszentrum eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird hiermit hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei den Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB).

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadtverwaltung Koblenz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (Stadtverwaltung Koblenz) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Koblenz, 07.07.2025 Stadtverwaltung Koblenz
David Langner
Oberbürgermeister
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