Der Verbandsgemeinderat hat am 15.12.2022 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 10.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf* 12.071.020 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf* 13.154.990 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf -1.083.970 €
*(ohne Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen = 212.920 €)
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 11.748.370 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 12.345.240 €
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -596.870 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 €
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 0 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 204.320 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.390.400 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -2.186.080 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.186.080 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 449.320 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 1.736.760 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 14.138.770 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 15.184.960 €
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr auf -1.046.190 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 2.186.080 €
zusammen auf 2.186.080 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.190.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 2.040.000 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 20.000.000 €.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Abwasserbeseitigung
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Abwasserbeseitigung werden im Wirtschaftsplan festgesetzt auf:
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 12.150 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung 500.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen 700.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 500.000 €.
§ 6 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30 November 1999 (GVBl. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 34,69843 v.H. festgesetzt.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2020 5.040.928,04 € und zum 31.12.2021 6.546.382,10 €.
Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022 beträgt 5.905.572,10 € und zum 31.12.2023 4.821.602,10 €.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. des Haushaltsansatzes, höchstens 2.500 € überschritten sind.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € sind gem. § 4 Abs. 12 GemHVO im Haushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Altersteilzeit
Bewilligungen von Altersteilzeit für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte werden keine zugelassen.
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 29 Abs.5 und 7 und § 33 Abs.1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | Für Leistungsprämien und Leistungszulagen 2.500 € |
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 sowie der Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2023 liegen in der Zeit vom 20.01.2023 bis einschließlich 30.01.2023 im Rathaus der VG Vallendar, Rathausplatz 13, Zimmer 216, II. Stock und auf der Homepage www.vg-vallendar.de öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |