In der Gemarkung Niederwerth,
Flur 6, Flurstücke 71/3, 77/3, 199, 266, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 277, 462/2, 565, 605, 622, 465/9, 477/276, 488/274, 489/274, 490/278, 506/267, 507/267
und
Flur 12, Flurstück 1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 15.07.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.
Die Abmarkung des Grenzpunktes A wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt A fällt in einen Baum und ist nicht zu vermarken.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 15.08.2025 bis 15.09.2025 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vb-buchholz.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 1. | 2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz |
| erhoben werden. | |
| 2. | Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz |
finden Sie unter www.vb-buchholz.de/elektronische-kommunikation.
Lageplan: Erweiterung Stillshöhe Nord