Auf der Grundlage des § 144 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Maßgabe des § 49 VwVfG für das durch Satzung der Stadt Vallendar förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Historischer Stadtkern“ unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der Vorhaben gemäß dem gegebenenfalls rechtskräftigen Bebauungsplan oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften -die sanierungsrechtliche Genehmigung für folgende sanierungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorgänge vorweg erteilt:
Das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
| 1. | Gebäude bis zu 50 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, |
| 2. | Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 100 m²; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, |
| 3. | Wasserbecken im Freien bis zu 100 m³ Rauminhalt, |
| 4. | Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, |
| 5. | Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche, |
| 6. | Änderungen der äußeren Gestaltung durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren; dies gilt nicht in Gebieten für Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, |
| 7. | zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
| 8. | der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; in der Dachfläche liegende Fenster sind zulässig, |
| 9. | Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen. |
Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung bleiben
| a) | das Plangebiet des Bebauungsplans „Löhrstraße – Grönerstraße“ |
| b) | Teile des Sanierungsgebiets außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“, sofern für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. |
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets „Historischer Stadtkern“ mit dem Plangebiet des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“ und der Teile des Sanierungsgebiets außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“ sind dem beigefügten Plan zu entnehmen.
Begründung:
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Technik und Umwelt der Stadt Vallendar vom 08.02.2022 wurde für bestimmte Vorhaben im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Historischer Stadtkern“ unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der Vorhaben gemäß dem jeweils gegebenenfalls rechtskräftigen Bebauungsplan oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften die allgemeine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2022.
Der Ausschuss für Technik und Umwelt der Stadt Vallendar hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 die allgemein erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung für bestimmte Vorhaben gem. § 144 (3) BauGB
| 1. | für das Plangebiet des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“ widerrufen, |
| 2. | für die Teile des Sanierungsgebiets außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“ widerrufen, sofern für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. |
Die allgemein erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung wurde für das Plangebiet des Bebauungsplans „Löhrstraße-Grönerstraße“ zum Schutz der Planungsziele (Konkretisierung der Sanierungsziele) widerrufen.
Durch die Allgemeinverfügung soll zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen im Sanierungsgebiet die Antrags- und Genehmigungsverfahren im Einzelfall entbehrlich gemacht werden, sofern die Vorhaben keine baurechtliche Genehmigung erfordern. Damit soll, so weit wie möglich Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 S. 2 VwVfG können der Verwaltungsakt und seine Begründung von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Erfolgt die Einlegung in elektronischer Form, kann dies durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-vallendar@poststelle.rlp.de erfolgen.
Hinweise:
Ungeachtet der sanierungsrechtlichen Genehmigung sind die jeweiligen Festsetzungen des ggf. geltenden Bebauungsplans zu beachten.
Nach Maßgabe des § 145 Abs. 6 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten über das Vorliegen der allgemeinen Genehmigung ein Zeugnis zu erteilen, das der Genehmigung gleichsteht („Negativzeugnis").