Die Hundesteuer für den ersten Hund wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 4 der Satzung der Stadt Vallendar über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.07.2015, in der zuletzt veranlagten Höhe für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Steuer für 2023 auf eines der Bankkonten der Verbandsgemeindekasse
| Bank | IBAN | BIC |
| Sparkasse Koblenz | DE77 5705 0120 0004 0000 48 | MALADE51KOB |
| VR Bank RheinAhrEifel eG | DE23 5776 1591 4156 8663 00 | GENODED1BNA |
zu überweisen.
Liegt unserer Kasse ein SEPA-Mandat vor, wurde die Forderung termingerecht durch die Verbandsgemeindekasse eingezogen. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung tritt für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtwirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes muss durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-vallendar@poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung).