Der Ortsgemeinderat Urbar hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 den Bebauungsplan „Südliche Hauptstraße" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der am 04.04.2023 ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 27.04.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Aufgrund eines möglichen Verfahrens- und Formfehlers wird hiermit dieser Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut ortsüblich bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Südliche Hauptstraße" der Ortsgemeinde Urbar gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan „Südliche Hauptstraße" leidet jedoch an einem Ausfertigungsmangel. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan mit unveränderten Festsetzungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut bekanntgemacht.
Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Südliche Hauptstraße" der Ortsgemeinde Urbar gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.04.2023 in Kraft.
Die Originalurkunde d e s Bebauungsplans mit Satzung, Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar - Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - 56179 Vallendar, Rathausplatz 13, Zimmer 203, während den Sprechzeiten von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Dort werden auch Auskünfte über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt.
Im beigefügten Auszug aus der Flurkarte ist das Gebiet des Bebauungsplans „Südliche Hauptstraße" durch eine fett gedruckte Linie umgrenzt.
Hinweise:
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Festsetzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. | |
| 2. | Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Urbar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) letztgültige Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Offentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Vertetzung getend machen.