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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 39/2022
Aus dem Rathaus
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Betriebssatzung

für die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Vallendar vom 22.09.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Gegenstand und Zweck

(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck ist es das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen und das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.

(3) Die Abwasserbeseitigung kann alle ihren Betriebszweck fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2 Name der Einrichtung

Die Einrichtung führt die Bezeichnung Verbandsgemeinde Vallendar „Abwasserbeseitigung“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital der Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt 1.022.584 €.

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 15.000 EUR übersteigen,

4.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

5.

die Beschlüsse über Satzungen,

6.

die Sätze und Tarife für öffentliche und privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

7.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5 Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werksausschuss. Die Mitglieder des Werksausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses legt der Verbandsgemeinderat jeweils in seiner konstituierenden Sitzung fest. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werksausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 10.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 15.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR.

§ 6 Bürgermeister

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Abwasserbeseitigung.

§ 7 Betriebliche Verantwortlichkeit

(1) Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die einheitliche Leitung des Rechnungswesens ist der Fachbereich 1, Sachgebietsgruppe Finanzen, der Verbandsgemeindeverwaltung zuständig. Für die technische Leistungsfähigkeit und die Leitung des technischen Betriebs ist der Fachbereich 2, Sachgebietsgruppe Technik und Umwelt, der Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.

(2) Gemeinsam erfüllen beide Fachbereiche auch im Übrigen die der Werkleitung nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen deren über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO spätestens zum 30. September,

11.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

12.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 2.500 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR,

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

§ 8 Wirtschaftsplan, Kassenführung, Jahresabschluss

(1) Der von der Verwaltung (siehe § 7 Abs. 1) aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Für die Abwasserbeseitigung wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

(3) Der Jahresabschluss, der Anlagennachweis und der Jahresbericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werksausschuss vorzulegen. Über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes beschließt der Verbandsgemeinderat.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.11.2002 außer Kraft.

Vallendar, 22.09.2022  —  Fred Pretz
Verbandsgemeinde Vallendar  —  Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Vallendar, den 22.09.2022  —  Fred Pretz
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis nach § 27 a VwVfG:

Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer Homepage unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.