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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 41/2025
Aus dem Rathaus
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Der Stadtrat Vallendar hat in seiner Sitzung am 02.09.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) und der §§ 1,2,3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. S. 472) in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende Satzungsänderung beschlossen, welche hiermit öffentlich bekannt gegeben wird:

Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Vallendar (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Vallendar vom 25.09.2018 wird wie folgt geändert:

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v.H. (bis 31.12.2025) und ab 01.01.2026 15 v. H. des Steuermaßstabs nach § 4. Bei der Steuerfestsetzung wird die Steuer auf volle Euro abgerundet.

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Vallendar, 30.09.2025
Siegel
Wolfgang Heitmann
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genhemigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 ganannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzungder Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Begründung verletzen solll, schriftlich geltend macht

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.