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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 49/2025
Aus dem Rathaus
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Zum Zwecke der Beschränkung von Grundeigentum für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Nr. 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG): 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath – Philippsburg im Abschnitt D1 „Pkt. Koblenz – Pkt. Marxheim“ (Bestandsleitung („Bl.“) 4127 und Bl. 4503) des Gesamtvorhabens „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ zugunsten der Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Christoph Müller, Herrn Dr. Hendrik Neumann und Herrn Peter Rüth, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund hat die Amprion GmbH den Antrag auf Durchführung eines Besitzeinweisungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung gestellt.

Verfahrensgrundlage ist:

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl.I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) in Verbindung mit den §§ 11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22.04.1966 (GVBl. S.103) in der derzeit geltenden Fassung.

Die vorzeitige Besitzeinweisung in die für die Maßnahme benötigte Grundstücksfläche wurde beantragt (§ 38 LEnteigG i. V. m. § 44b EnWG).

Von der Maßnahme ist folgendes Grundeigentum betroffen:

Grundbuch und Gemarkung

Grundbuch

Flur

Flurstück

Nr.

Größe in m²

Inanspruch-nahme in m²

Band/ Blatt

Urbar

/2271

1

23/1

859 m²

859 m²

/2271

1

24/1

396 m²

396 m²

Eigentümer: Ortsgemeinde Urbar, vertreten durch den Bürgermeister

Den Termin zur mündlichen Verhandlung zur Erörterung der mit der vorzeitigen

Besitzeinweisung zusammenhängenden Fragen habe ich anberaumt auf

Koblenz, den 09.12.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal (Raum 43)

in der SGD-Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz

Die in dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten.

Alle Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Besitzeinweisungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Nach § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit geltenden Fassung ist der Verhandlungstermin grundsätzlich nicht öffentlich.

1082-0001#2025/0038-0380-44

Koblenz, 10.11.2025

Struktur- und

Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag
gez.
Manuel Paul
Regierungsdirektor