Zum Zwecke der Beschränkung von Grundeigentum für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Nr. 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG): 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath – Philippsburg im Abschnitt D1 „Pkt. Koblenz – Pkt. Marxheim“ (Bestandsleitung („Bl.“) 4127 und Bl. 4503) des Gesamtvorhabens „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ zugunsten der Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Christoph Müller, Herrn Dr. Hendrik Neumann und Herrn Peter Rüth, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund hat die Amprion GmbH den Antrag auf Durchführung eines Besitzeinweisungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung gestellt.
Verfahrensgrundlage ist:
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl.I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) in Verbindung mit den §§ 11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22.04.1966 (GVBl. S.103) in der derzeit geltenden Fassung.
Die vorzeitige Besitzeinweisung in die für die Maßnahme benötigte Grundstücksfläche wurde beantragt (§ 38 LEnteigG i. V. m. § 44b EnWG).
Von der Maßnahme ist folgendes Grundeigentum betroffen:
| Grundbuch und Gemarkung | Grundbuch | Flur | Flurstück Nr. | Größe in m² | Inanspruch-nahme in m² |
| Band/ Blatt |
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| Urbar | /2271 | 1 | 23/1 | 859 m² | 859 m² |
| /2271 | 1 | 24/1 | 396 m² | 396 m² |
Eigentümer: Ortsgemeinde Urbar, vertreten durch den Bürgermeister
Den Termin zur mündlichen Verhandlung zur Erörterung der mit der vorzeitigen
Besitzeinweisung zusammenhängenden Fragen habe ich anberaumt auf
Koblenz, den 09.12.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal (Raum 43)
in der SGD-Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz
Die in dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten.
Alle Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Besitzeinweisungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Nach § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit geltenden Fassung ist der Verhandlungstermin grundsätzlich nicht öffentlich.
| 1082-0001#2025/0038-0380-44 | Koblenz, 10.11.2025 |
| Struktur- und |
| Genehmigungsdirektion Nord |