über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726)
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der
| 1. | §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB), in der derzeit gültigen Fassung, |
| und | |
| 2. | § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, |
wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderats Weitersburg vom 24.11.2022 folgende Satzung für die Ortsgemeinde Weitersburg erlassen:
§ 1
Der Ortsgemeinderat Weitersburg hat in seiner Sitzung am 30.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Grenzhausener Straße, Teilbereich West“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Für diesen Plan, der in dem beigefügten Auszug aus der Flurkarte durch eine fett gedruckte Linie gekennzeichnet ist, wird hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Auszug aus der Flurkarte ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es unzulässig,
| a) | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen, |
| b) | erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen. |
§ 3
Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Vorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie endet für den jeweiligen Planbereich eines Bebauungsplanes, wenn dieser rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit dem Ablauf von 2 Jahren seit Tag ihrer Bekanntmachung.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.