Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Es wird eingefügt:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Die Hauptsatzung der Stadt Vallendar, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 Absatz 4 Nr. 2 b wird ergänzt und somit wie folgt geändert:
Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
| - | Erteilung der Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB; bzw. Einvernehmen zu der sanierungsrechtlichen Genehmigung |
| - | Ablösung von Stellplätzen |
| - | Vergabe von Planungsaufträgen sowie technischen Ausrüstungen bis 25.500,- € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| - | Anhörung bei Abweichungen von Satzungsbestimmungen (u.a. Bebauungsplan) mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 (7) LBauO und § 69 LBauO. |
| - | Erteilung der Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB soweit dies nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
2.
In § 4 Abs. 4 Nr. 4 wird ergänzt und geändert und erhält eine neue Fassung.
Schulträger- und Kindergartenausschuss
Die Zuständigkeit in Schulangelegenheiten regelt das Schulgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus besteht die Aufgabe des Ausschusses darin, den in städtischer Trägerschaft betriebenen Kindergarten zu fördern und im Einklang mit der Zielsetzung eines umfassenden Kindergartenangebotes für die Vallendarer Bürgerschaft zu begleiten.
Darüber hinaus soll der Ausschuss den Stadtrat von Vallendar bei dessen
Überwachungsaufgaben im Hinblick auf die personelle und finanzielle Ausstattung des städtischen Kindergartens unterstützen.
Neben einem Vertreter der Lehrer- und Elternschaft der Schule gehört ein Vertreter des pädagogischen Personals sowie ein Vertreter der Elternschaft des Kindergartens dem Ausschuss an.
Schulleitung und Kindergartenleitung haben beratende Funktion.
3.
§ 5 wird um eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden sowie Anhörung bei Abweichung von Satzungsbestimmungen (u.a. Bebauungsplan) mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 (7) LBauO Und § 69 LBauO (nach positiven Bauvorbescheid, nach bereits im Ausschuss für Technik und Umwelt behandelten Antrag mit keiner grundlegend neu zu treffenden Entscheidung).
4.
In § 7 Abs. 5 wird die bisherige Bezeichnung „Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes“ in „Reisekostenvergütung in der gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes“ geändert.
5.
Die Formulierung „EntschädigungsVO-Gemeinden“ wird in der gesamten Satzung gestrichen und in „KomAEVO“ (Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter) geändert.
§ 2
Diese Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.