Aufgrund der § 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG), in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den § 35 Satz 2, 41 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar als zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
I. Geltungsbereich und Geltungsdauer:
Anlässlich des in Vallendar stattfindenden Karnevalsumzug ist für Sonntag, den 01.03.2025 in der Zeit von 11:00 Uhr – 22:00 Uhr, der Gesamte in der anliegenden Karte definierte Bereich als Veranstaltungsgelände bestimmt. Dieser Bereich erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.
2. Die Anordnungen gelten für alle Personen, welche das Veranstaltungsgelände während der Geltungsdauer betreten bzw. sich auf diesem aufhalten.
II. Anordnungen:
1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist es verboten, gefährliche Gegenstände mit sich zu führen oder diese zu benutzen.
Gefährliche Gegenstände über, das gesetzliche Waffenverbot hinaus sind im Sinne dieser Allgemeinverfügung Gegenstände, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrer konkreten missbräuchlichen Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.
Diese sind:
2. Ausnahmen vom Mitführverbot
Vom Mitführverbot sind ausgenommen:
Angehörige von Polizei, Zoll, Bundeswehr, der Verbandsgemeinde Vallendar, Feuerwehr, Rettungsdiensten, medizinischen Versorgungsdiensten und Mitarbeitende ausgewiesener Sicherheitsdienste im Rahmen jeweils ihrer dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel und der entsprechenden Einsatzzeit, Mitarbeitende von auf dem Gelände tätigen Gastronomieunternehmen hinsichtlich der Nutzung von Messern aller Art und üblicher Gegenstände, sofern diese notwendig sind, Personen aus dem Handwerk, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen spitze oder scharfe Gegenstände i. S. dieser Verfügung mitführen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrages notwendig sind.
Gegenstände, die von Personen mitgeführt werden und als Sportgerät dienen, sind vom Mitführverbot ausgenommen, sofern das Mitführen zum Zweck der Nutzung als Sportgerät auf Verlangen glaubhaft gemacht werden kann,
Die Notwendigkeit ist auf Verlangen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen, wobei eine mündliche Erklärung an Eides statt ausreichend ist. Dem Schutzbedürfnis wird im Einzelfall nach individueller Würdigung der Gesamtumstände durch die allgemeinen Sicherheitsbehörden bzw. dem beauftragten Sicherheitsdienst Rechnung getragen.
3. Verbot des Mitführens von Drohnen und/oder dazugehörigen Fernbedingungen
In dem Zeitraum vom 27.02.2025, 13.00 Uhr bis 27.02.2025, 24.00 Uhr Ist das Mitführen von Drohnen und/oder einer entsprechenden Fernbedienung auf dem Veranstaltungsgelände ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung verboten.
4. Verbot des Mitführens und Abbrennens von Pyrotechnik
In dem Zeitraum vom 27.02.2025, 13.00 Uhr bis 27.02.2025, 24.00 Uhr ist das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände verboten.
5. Androhung von Zwangsmitteln
Für die Nichtbeachtung des Mitführverbotes wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Sicherstellung der dem Verbot unterfallenden Gegenstände angedroht, sofern die Sicherstellung nicht ohnehin den Einziehungs- oder Beschlagnahmevorschriften des Waffengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften unterfallen.
III. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 5. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 237) geändert worden ist, angeordnet.
IV. Bekanntgabe und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist bis einschließlich zum 02.03.2025, 0.00 Uhr befristet.
Die Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen, sowie sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen.
Begründung zur Allgemeinverfügung:
Die öffentliche Sicherheit umfasst alle Schutzgüter (u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung) sowie Rechtsgüter des Einzelnen (u.a. die körperliche Unversehrtheit) und Einrichtungen des Staates. Durch das Mitführen und der damit einhergehenden Zugriffsmöglichkeit kann jedoch die missbräuchliche Nutzung der verbotenen Gegenstände Leib, Leben und Gesundheit des Einzelnen gefährden und unter anderem die Tatbestände der Körperverletzung ( 223 ff StGB) zumindest im Versuchsstadium erfüllt sein.
Dadurch können die Rechtsgüter des Einzelnen und gleichzeitig die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit betroffen sein, Insbesondere beim zugriffsbereiten Mitführen von gefährlichen Gegenständen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt.
Gemäß § 9 POG sind Verfügungén als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in Rechte des Einzelnen eingreifen, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
Gefahr bedeutet einerseits nicht lediglich die bloße Möglichkeit, andererseits aber auch nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Der Prognoseentscheidung ist ein in objektiv zutreffender und mit entscheidungsökonomisch vertretbarem Aufwand sorgfältig ermittelter Sachverhalt zu Grunde zu legen, wobei eine sachgerechte Abwägung der für und gegen das Bestehen einer konkreten Gefahr sprechenden Umstände zu erfolgen hat. In diese Abwägung ist u.a. etwa einzustellen, ob und wie oft mit welchem zeitlichen Abstand und aus welchen Anlässen es in der Vergangenheit durch die Betroffenen zu relevanten Störungen der öffentlichen Sicherheit gekommen ist.
Dabei hängt der zu fordernde Grad an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es -wie hier- um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa das Leben und die Gesundheit so kann auch die entfernte Möglichkeit eines Schadens ausreichen.
Die konkrete Gefahr unterscheidet sich von der abstrakten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei der konkreten Gefahr auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt wird, Ist die abstrakte Gefahr auf den typischen Fall bezogen.
Jüngst kam es auf einem Stadtfest in Solingen zu einem solchen Angriff mit mehreren Toten und einer größeren Zahl von Verletzten. Um mögliche Nachahmungstaten zu erschweren und das Sicherheitsgefühl der Besucherinnen und Besucher zu erhöhen, ist das Verbot des Mitführens von Waffen, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ein geeignetes Mittel. Es erhöht in Verbindung mit entsprechenden Kontrollen durch die eigesetzten Sicherheitskräfte zudem das objektive Entdeckungsrisiko potenzieller Straftäter.
Nicht zuletzt ist die vorliegende Gefahr konkret, da das Mitführen gefährlicher Gegenstände das Risiko des Benutzens eben dieser Gegenstände signifikant schon allein aufgrund deren Vorhandenseins und der Zugriffsmöglichkeit erhöht.
Das Entschließungs- und Auswahlermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Mit den Anordnungen können die erheblichen Gefahren und für Leib, Leben und Gesundheit der Besucherinnen und Besuchern sowie
Mitwirkenden abgewehrt werden (legitimer Zweck). Es Ist insoweit von entscheidender Bedeutung, die Möglichkeiten der Begehung schwerer Straftaten -so weit wie möglich- zu minimieren. Die Anordnungen sind mithin geeignet, die Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände in ganz erheblichem Maße zu gewährleisten.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Die Verfügung ist somit geeignet und erforderlich, selbst wenn durch sie betroffene Personen insbesondere in ihren Grundrechten gemäß Art. 2 Abs.1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgewährleistung) eingeschränkt werden können.
Die Verfügung zu II. 1 ist angemessen. Die mit dem Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen zusammenhängenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit. Das Verbot ist zudem unerlässlich, um die Sicherheit der eingesetzten Polizei- und Ordnungskräfte und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einerseits und der Besucherinnen und Besucher andererseits gewährleisten zu können.
Die Beachtung der Verbote ist für jedermann zumutbar. Auch der Umstand, dass eine potenzielle Vielzahl von dem Verbot betroffen ist, bietet keinen Grund zur Beanstandung. Es wird angenommen, dass ein Großteil der Besucherinnen und Besucher unter den gegebenen Vorkommnissen mit einer solchen Maßnahme zu ihrem eigenen Schutz einverstanden ist. Die Verfügung schränkt den betroffenen Personenkreis lediglich in einem zeitlich und örtlich eng begrenzten Bereich für die Dauer der Veranstaltung innerhalb des unmittelbar als erheblich erachteten Risikobereichs ein. Die Einschränkung Ist im Vergleich zu möglichen und dann aber erheblichen körperlichen Verletzungen zumutbar und verhältnismäßig, insbesondere wurden bestimmte Personengruppen von dem Verbot ausgenommen.
Das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gefährliche Gegenstände mitzuführen- hat in dem räumlich und zeitlich begrenzten Geltungsbereich zurückzutreten, eine Notwendigkeit des Mitführens verbotener gefährlicher Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände kann nicht erkannt werden. Das Verbot entspricht daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die vorstehenden Einschätzungen lassen sich insoweit auch auf die Anordnung des Mitführverbotes von Drohnen und Fernbedienungen übertragen. In den vergangenen Jahren kam es bereits zu Zwischenfällen mit Drohnen.
Dabei kann es bei Fehlflügen trotz Ausbildung und Erfahrung des Piloten zu schweren Unfällen kommen.
Ein hier konkretisiertes Mitführverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme und dazugehörige Fernbedienungen ist als Baustein eines umfassenden Sicherheitskonzeptes, das ein Flugverbot beinhaltet, geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass ein unbemanntes Luftfahrtsystem, ugs. eine Drohne, in das nähere Veranstaltungsumfeld gelangt und Schäden innerhalb der Menschenmassen verursacht. Dieses würde die Erfolgswahrscheinlichkeiten der Abwehr von Gefahren, welche durch unsachgemäßen bzw. in schädigender Absicht betriebene Drohnen ausgehen, erhöhen. Ein Mitführverbot stellt sich darüber hinaus auch als ein milderes Mittel dar. Ohne Mitführverbot ist die Einwirkung auf Personen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Verbotszone Drohnen mitführen, so lange nicht möglich, bis ein Start der Drohne vorbereitet wird. Diese Handlung stellt dann aber schon eine Vorbereitungshandlung für eine Straftat dar.
Die Sicherstellung eines Mitführverbotes bis nach Beendigung des Veranstaltungszeitraumes ist somit geeignet, die Störung zu verhindern und stellt gegenüber dem Störer das mildere Mittel zur Verhinderung der Störung dar.
Die vorstehenden Einschätzungen lassen sich ebenfalls auch auf die Anordnung des Mitführ- und Abbrennverbotes von Pyrotechnik übertragen. Im vergangenen Jahr kam auch in diesem Zusammenhang zu Zwischenfällen im Bereich der Verbandsgemeinde Vallendar. Dieses Verbot ist weiter Teil des Sicherheitskonzeptes.
Durch eine unsachgemäße Nutzung, gerade unter dem Einfluss von Alkohol, kann es zu Verbrennungen kommen.
Da aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit einer Vielzahl von Besuchern zu rechnen ist, wird die Gefahr des Eintritts von erheblichen Verletzungen massiv erhöht.
Ein Mitführverbot stellt sich darüber hinaus auch als ein milderes Mittel dar. Ohne Mitführverbot ist die Einwirkung auf Personen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Verbotszone pyrotechnische Gegenstände mitführen nicht möglich.
Die Sicherstellung eines Mitführverbotes bis nach Beendigung des Veranstaltungszeitraumes ist somit geeignet, die Störung zu verhindern und stellt gegenüber dem Störer das mildere Mittel zur Verhinderung der Störung dar.
Zwangsmittelandrohung
Es besteht Grund zu der Annahme, dass sich trotz der ausgesprochenen Verbote in Ziffer II. 1, 3 und 4 einige Personen über diese hinwegsetzen werden. Daher ist es zulässig, unmittelbaren Zwang anzuwenden und die
verbotenen Gegenstände zu beschlagnahmen. Das angedrohte Zwangsmittel in Form des unmittelbaren Zwangs kann gewählt werden, da die übrigen Zwangsmittel nicht erfolgversprechend sind, den erstrebten Zweck zu erreichen. Aufgrund der Gewichtigkeit der zu schützenden Rechtsgüter Ist die Wegnahme der gefährlichen Gegenstände, von Drohnen/ Fernbedienungen und Pyrotechnik geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht weiter zu gefährden.
Begründung zur sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer Ill. ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - in der z. Zt. gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Der missbräuchliche Einsatz der verbotenen Gegenstände führt zu erheblichen Verletzungen bei den Opfern. Ohne die Anordnung des Verbotes ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Mitführung von gefährlichen Werkzeugen auf dem Veranstaltungsgelände zu rechnen und damit die Begehung weiterer Straftaten und Rechtsgutverletzungen zu befürchten. Die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegt schwerer als Einzelinteressen, wie die allgemeine Handlungsfreiheit der von der Anordnung betroffenen Person.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Mitführverbots von Drohnen/ Fernbedienungen und die Untersagung von Pyrotechnik liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse. Sie dienen der Sicherheit aller Teilnehmenden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen Die Handlungsfreiheit der von der Anordnung betroffenen Personen muss im öffentlichen Interesse ebenfalls zurückstehen.
Wegen des hohen Rangs der zu schützenden Güter und der unmittelbar bevorstehenden Durchführung der Veranstaltung sowie der zeitlich eng befristeten Geltungsdauer der Anordnungen kann im Falle eines Widerspruchs gegen diese Verfügung nicht erst eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden.
V. Hinweis
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar eingegangen ist.