Der Verbandsgemeinderat hat am 29.03.2021 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98) in den derzeit geltenden Fassungen die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 9 „Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“ wird der Absatz 4 wie folgt neu
neu gefasst:
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
1. den Wehrleiter 567,26 Euro.
Der Betrag von 567,26 € setzt sich aus einem monatlichen Grundbetrag von 509,09 € und einem Zuschlag für 7 örtliche Feuerwehreinheiten à 8,31 € = 58,17 € zusammen.
2. den Wehrführer der Feuerwehreinheit
Bassenheim 156,76 Euro,
Kettig 117,57 Euro,
Mülheim-Kärlich 156,76 Euro,
Rheindörfer 137,17 Euro,
Urmitz 137,17 Euro,
Weißenthurm 156,76 Euro,
Umweltzug 137,17 Euro.
3. den Vertreter des Wehrführers der Feuerwehreinheit
Bassenheim 78,38 Euro,
Kettig 58,78 Euro,
Mülheim-Kärlich 78,38 Euro,
Rheindörfer 68,58 Euro,
Urmitz 68,58 Euro,
Weißenthurm 78,38 Euro,
Umweltzug 68,58 Euro.
4. jeden der jeweils zwei Gerätewarte der Feuerwehreinheit
Bassenheim 195,85 Euro,
Mülheim-Kärlich 195,85 Euro,
Weißenthurm 195,85 Euro,
5. den Gerätewart der Feuerwehreinheit
Kettig 146,89 Euro,
Rheindörfer 171,37 Euro,
Urmitz 171,37 Euro,
Umweltzug 171,37 Euro.
6. die Atemschutzgerätewarte in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhandenen
Geräte, und zwar:
ab 10 Atemschutzgeräten 146,89 Euro,
ab 20 Atemschutzgeräten 195,85 Euro.
7. die Jugendfeuerwehrwarte 39,41 Euro.
8. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 195,85 Euro.
9. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 195,85 Euro.
10. die Ausbilder in Gemein- den sowie die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten. Festbetrag je Aus- bildungsstunde 16,17 Euro.
Der stellvertretende Wehrleiter erhält die Hälfte der dem Wehrleiter zustehenden Aufwandsentschädigung.
2. Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.