Am 07. Dezember 2022 trat das Gesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in Kraft. Im Landesfinanzausgleichsgesetz Rheinland-Pfalz (LFAG) wurden neben sonstigen Änderungen auch die Nivellierungssätze für die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) angepasst.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sind die Kommunen gehalten, die gemeindlichen Hebesätze für die Realsteuern mindestens an die Nivellierungssätze anzupassen.
Ein Unterlassen führt dazu, dass Umlagen auf einer Grundlage erhoben werden, die nicht dem tatsächlichen gemeindlichen Steueraufkommen entspricht.
Daher hat die Ortsgemeinde Urmitz die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer ab dem Haushaltsjahr 2023 auf das Niveau der Nivellierungssätze beschlossen:
Ortsgemeinde Urmitz, Beschluss der Haushaltssatzung vom 23.02.2023
Hebesatz der Grundsteuer A — 345 v.H.
Hebesatz der Grundsteuer B — 465 v.H.
Hebesatz der Gewerbesteuer — 380 v.H.
Nachdem die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zwischenzeitlich die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Urmitz, deren Bestandteil auch die Steuersätze sind, für das Jahr 2023 genehmigt hat und diese auch öffentlich bekannt gemacht wurde, werden nun in den nächsten Tagen die Abgabenänderungs- bzw. die Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 2023 erstellt und den Steuerpflichtigen zugesandt. Die Änderung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2023.
Der neue Abgaben-/Steuerbescheid wird als Dauerbescheid ausgestaltet und ersetzt den Ihnen vorliegenden Bescheid. Bitte bewahren Sie den neuen Bescheid sorgfältig auf, da er bis zur Erteilung eines neuen Bescheides gültig bleibt und Ihnen Auskunft über die Abgaben-/Steuerhöhe und deren Fälligkeiten gibt.
Wenn Sie Ihrer Abgabenpflicht bei der Grundsteuer A und B bisher pünktlich nachgekommen sind, wird der Differenzbetrag zu den beiden Fälligkeiten 15.02.2023 und 15.05.2023 mit der Fälligkeit 15.08.2023 fällig. Die Fälligkeiten 15.08.2023 und 15.11.2023 werden neu berechnet und entsprechend ausgewiesen. Bei der Gewerbesteuer wird der Differenzbetrag zu den Fälligkeiten 15.02.2023 und 15.05.2023 gleichmäßig auf die offenen Fälligkeiten aufgeteilt. Die Fälligkeiten 15.08.2023 und 15.11.2023 werden ebenfalls neu berechnet und entsprechend ausgewiesen.
Sollten Sie eine Einzugsermächtigung für die fälligen Grundsteuer A oder B oder Gewerbesteuer erteilt haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Die Fälligkeiten werden automatisch von der Verbandsgemeindekasse überwacht und eingezogen. Falls Sie bei Ihrer Hausbank einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen Sie diesen entsprechend ändern.
Bei Rückfragen oder bei Erklärungsbedarf des neuen Abgaben-/Steuerbescheides stehen Ihnen die Mitarbeiter des Steueramtes der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Frau Kusenbach, Zimmer 132 - Telefon 02367/913-172 oder e-mail mandy.kusenbach@vgwthurm.de oder Herr Höfer, Zimmer 132 - Telefon 02637/913-132 oder e-mail rolf.hoefer@vgwthurm.de gerne zur Verfügung.