Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 32. BImSchV) vom 05.09.2002 (BGBl. I S. 3478) in der derzeit geltenden Fassung ergänzt das bestehende rheinland-pfälzische Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20.12.2000 -LImSchG- (GVBl. S. 578) in der zur Zeit geltenden Fassung.
Danach dürfen die dort aufgeführten Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Motorkettensägen, Bohrgeräte, Hämmer) grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie generell an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Darüber hinaus gilt dieses Verbot für Privatpersonen auch an Werktagen zwischen 13 und 15 Uhr!
Besonders lärmintensive Geräte wie Freischneider, Grastrimmer / -kantenschneider sowie Laubbläser / -sammler dürfen sogar in den Zeiten zwischen 07.00 und 09.00 Uhr, 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Sofern diese besonders lärmintensiven Geräte im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, dürfen diese auch an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen können gemäß § 62 Abs. I Nr. 7 und III des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000,- € geahndet werden; sie stellen ebenso gemäß § 13 Abs. I Nr. 8 LImSchG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 5.000,- € geahndet werden können.
Um eine Einleitung von Bußgeldverfahren zu verhindern, bitten wir Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, um die Einhaltung der angegebenen Ruhezeiten.