Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut auf die geltenden Bestimmungen bei der Benutzung von Tongeräten (insbesondere Stereoanlagen / Radios, Fernsehgeräte, Musikinstrumente etc.) im rheinland-pfälzischen Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20.12.2000 -LImSchG- (GVBl. S. 578) in der derzeit geltenden Fassung hin.
So dürfen Tongeräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen, nach diesen Vorschriften nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. An dieser Stelle bitten wir zu bedenken, dass zur Nachtzeit (22 - 6 Uhr) gemäß § 4 Absatz 1 LImSchG Betätigungen bereits dann verboten sind, wenn sie zu einer Störung der Nachtruhe führen können!
Die Grenzen des Zumutbaren liegen nachts also deutlich niedriger, mit der Folge, dass Musik schon als belästigend eingestuft werden muss, sofern sie außerhalb der eigenen Privaträume hörbar ist. Bekanntlich sind das menschliche Gehör und das Befinden nachts besonders sensibel. In diesem Zusammenhang ist auf den Begriff der "Zimmerlautstärke" zu verweisen.
Den oben genannten Ausführungen ist eindeutig auch zu entnehmen, dass selbst zur Tageszeit Musiklärm u. ä. Einschränkungen unterworfen ist und man folglich entgegen der allgemeinen Ansicht kein Recht in Anspruch nehmen kann, vor 22 Uhr die Lautstärke nach eigenem Ermessen zu wählen! Tagsüber gelten lediglich andere Grenzwerte, die allerdings unzweifelhaft ebenso einzuhalten sind.
Fazit: Es ist mithin zu jeder Tages- und Nachtzeit sicherzustellen, dass Unbeteiligte nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden.
Zuwiderhandlungen können durch die Festsetzung von Geldbußen bis zu 5.000,- EURO geahndet werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Musik aus Gebäuden/Wohnungen oder aus Fahrzeugen nach außen dringt oder direkt im Freien abgespielt wird.
Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren bitten wir Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch im eigenen Interesse um die Einhaltung der Bestimmungen.