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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm
Ausgabe 22/2024
Aus den Gemeinden
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Aus der Arbeit des Ortsgemeinderates von Kettig

Am Donnerstag, 25.04.2024, fand eine Sitzung des Ortsgemeinderates von Kettig statt, über deren Verlauf folgendes zu berichten ist:

Antrag der SPD-Fraktion zur Bewahrung von Sachverhalten der Daseinsfürsorge in Bürgerhand durch Gründung von Bürgergenossenschaften und/oder -stiftungen oder ähnliche Trägervereinigungen

Der Ortsgemeinderat hat einstimmig beschlossen die Verwaltung zu beauftragen, gemeinsam mit der Verbandsgemeindeverwaltung zu prüfen, ob zukünftige Objekte der Daseinsvorsorge wie z.B. Wohnformen im Alter, Energiegewinnung, von Genossenschaften/Stiftungen oder ähnlichen Trägervereinigungen, an denen Bürgerinnen und Bürger sowie die Ortsgemeinde als Genossenschaft oder Genossenschaftsmitglied, entwickelt und durchgeführt werden können.

Durchführung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Kettig, 1. Abschnitt"

Der Ortsgemeinderat hat einstimmig beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kettig, 1. Abschnitt“ in einem 4. Bebauungsplanänderungsverfahren dahingehend zu überarbeiten, dass Fremdwerbeanlagen, Werbeanlagen mit wechselnden, durchgehend bewegten oder blinkenden Werbebotschaften Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen), Bordelle und bordellartige Betriebe, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, ausdrücklich ausgeschlossen werden (Änderungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)).

Es soll ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB wie folgt durchgeführt werden:

a)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll 1 Woche bei der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.

b)

Von der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB).

c)

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird im Rahmen des Offenlegungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB ermöglicht (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB).

d)

Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb der Offenlegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BauGB).

Weiterhin wird im vereinfachten Verfahren von den umweltbezogenen Bestimmungen (Umweltprüfung/Überwachung) gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Die Verwaltung wurde beauftragt, den Planänderungsbeschluss bekannt zu machen und das gemäß dem Baugesetzbuch erforderliche Verfahren durchzuführen.

Zurückstellung von Baugesuchen

Der Ortsgemeinderat hat einstimmig beschlossen, einen Antrag auf Zurückstellung des Antrages zur Errichtung einer Videowall auf dem Flurstück-Nr. 422/1, Flur 16 (Gemarkung Kettig), bei der Kreisverwaltung zu stellen.

Annahme/Vermittlung von Spenden

Der Ortsgemeinderat hat der Annahme der Spende in Höhe von 3.150,59 € zugestimmt.

Aufnahme von Investitionsdarlehen

Der Ortsgemeinderat hat einstimmig beschlossen, den Ortsbürgermeister (im Benehmen mit den Beigeordneten) zu ermächtigen, im Bedarfsfall die Kreditermächtigung zur Finanzierung von Investitionen unter Beachtung der Voraussetzungen der Ziffer 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 Gemeindeordnung (GemO) in Anspruch zu nehmen.

Straßenausbaumaßnahmen in den nächsten 5 Jahren in der Ortsgemeinde Kettig

Der Ortsgemeinderat hat den 5- Jahresplan sowie die Kostenschätzung zur Kenntnis genommen und einstimmig beschlossen,

a)

dem 5-Jahresplan zuzustimmen.

b)

die Verwaltung mit der Durchführung weiterer erforderlicher Verfahrensschritte (Planung, Ausschreibung etc.) für die Umsetzung des Ausbaues der „Bassenheimer Straße“ zu beauftragen.

c)

und die erforderlichen Mittel für den Ausbau / Sanierungen der weiteren Straßen in den kommenden Haushaltsjahren einzuplanen.

Weiteres Vorgehen zur Errichtung neuer Begrüßungsschilder in der Ortsgemeinde Kettig

Der Ortsgemeinderat hat den Sachverhalt zur Kenntnis genommen und einstimmig beschlossen die Maßnahme, vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Kommunalaufsicht, umzusetzen und die weiteren erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten.

Des Weiteren hat der Ortsgemeinderat den Ortsbürgermeister, in Absprache mit den Beigeordneten, ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Außerdem wurde die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm ermächtigt, den Auftrag im Namen der Ortsgemeinde zu erteilen.