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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm
Ausgabe 25/2023
Aus den Gemeinden
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer der Stadt Mülheim-Kärlich vom 11.05.2023

Der Stadtrat der Stadt Mülheim-Kärlich hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.05.2023 aufgrund des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der gültigen Fassung, § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der gültigen Fassung, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der gültigen Fassung und § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesatz

(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2023 auf 345 % festgesetzt.

(2) Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2023 auf 465 % festgesetzt.

(3) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2023 auf 380 % festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Mülheim-Kärlich, den 11.05.2023 — Gerd Harner, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung:

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mülheim-Kärlich, den 16.06.2023 — Gerd Harner, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Stadt Mülheim-Kärlich unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.