Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kettig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2023 aufgrund des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der gültigen Fassung, § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der gültigen Fassung, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der gültigen Fassung und § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Hebesatz
(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2023 auf 345 % festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2023 auf 465 % festgesetzt.
(3) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2023 auf 380 % festgesetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Ortsgemeinde Kettig unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.