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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm
Ausgabe 30/2023
Aus den Gemeinden
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Hundekot: Entfernung von öffentlichen Straßen und Anlagen ist Pflicht

Wer einen Hund ausführt, muss dessen Hinterlassenschaften unverzüglich entfernen. Tut die Person das nicht, verstößt sie gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.

Dennoch erreichen die Verwaltung immer wieder Beschwerden über Hundebesitzerinnen und -besitzer, die sich nicht an die Verordnung halten. Passanten, Gemeindepersonal, Nachbarn und weitere unbeteiligte Personen empfinden es als eine Zumutung, wenn die Pflicht zur Entsorgung der Hinterlassenschaften der Vierbeiner ignoriert und deren Beseitigung von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Grünanlagen anderen überlassen wird.

Alle Städte und Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Weißenthurm haben an vielen Stellen innerhalb ihrer Gemarkung Sammeltütenspender aufgestellt, um die umgehende Entfernung von Hundekot im öffentlichen Raum und die Entsorgung über den Restmüll zu ermöglichen.

Die Verwaltung appelliert daher eindringlich an alle, die Hunde ausführen, deren Hinterlassenschaften stets zu beseitigen und so ihren Beitrag für einen sauberen und sicheren öffentlichen Raum zu leisten. Die Pflicht zur Entfernung des Hundekots gilt auch für Felder und Obstanbauflächen, selbst wenn sie abgeerntet sind.

Auskünfte zu den Bestimmungen erteilen Heike Birkenstock, Telefon: 02637-913-114 und Daniel Kronenberg, Telefon: 02637-913-154.