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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm
Ausgabe 30/2025
Aus den Gemeinden
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Aus der Arbeit des Planungsausschusses der Stadt Mülheim-Kärlich

Am Mittwoch, 04.06.2025, fand eine Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Mülheim-Kärlich statt, über deren Verlauf folgendes zu berichten ist:

Aufstellung des Bebauungsplanes "Urmitz-Bahnhof Mitte"

Der Planungsausschuss hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Aufstellung des Bebauungsplanes "Sportfläche an der Philipp-Heift-Halle" im regulären Bebauungsplanverfahren

Der Planungsausschuss hat dem Stadtrat einstimmig die nachfolgende Beschlussfassung empfohlen:

„Es sollen kostengünstigere Lösungen als Alternativen gesucht werden, damit die Zahlungen an die Stiftung für Natur und Umwelt des Landkreises Mayen-Koblenz nicht fällig werden.“

Durchführung der 18. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbepark I"

Der Planungsausschuss hat dem Stadtrat einstimmig die nachfolgende Beschlussfassung empfohlen:

„Der Stadtrat beschließt, die Textziffer 1.5 (Sondergebiet „Musterhauszentrum mit verwandtem Einzelhandel und Dienstleistungen“) des Bebauungsplanes „Gewerbepark I“ hinsichtlich der Zulässigkeit von Dienstleistern und dienstleistungsähnlichen Betrieben zu ändern.

Weiterhin empfiehlt der Ausschuss die Textziffer 1.1 (Sondergebiet 1), Textziffer 1.2 (Sondergebiet 2), Textziffer 1.3 (Sondergebiet 3) und Textziffer 1.6 (Gewerbegebiet) zu der allgemeinen Restaurantnutzung zu ändern und hierfür das 18. Planänderungsverfahren durchzuführen (Änderungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB).

Es soll ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) wie folgt durchgeführt werden:

a)

Es werden frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt

b)

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ermöglicht (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB);

c)

Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb der Offenlegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BauGB).

Weiterhin wird im vereinfachten Verfahren von den umweltbezogenen Bestimmungen (Umweltprüfung/Überwachung) gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterlagen für die Bebauungsplanänderung anzufertigen und anschließend das gemäß dem Baugesetzbuch erforderliche Verfahren durchzuführen.“