Die Grundsteuern A und B, die Hundesteuer, die Straßenreinigungsgebühren und der Landwirtschaftskammerbeitrag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. 73 I S. 965) bzw. § 3 Abs. 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995 S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, in der zuletzt veranlagten Höhe für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Die beitragsmäßige Höhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Abgaben und Gebühren für 2023 zu den Fälligkeitsterminen auf eines der Bankkonten der Verbandsgemeindekasse
| Bank | IBAN / BIC |
| Sparkasse Koblenz | DE16 5705 0120 0003 0001 06 MALADE51KOB |
| Volksbank RheinAhrEifel | DE10 5776 1591 7071 8405 00 GENODED1BNA |
| Postbank Köln | DE17 3701 0050 0019 2125 06 PBNKDEFF |
zu überweisen oder einzuzahlen. Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 Euro werden am 15.08., Grundsteuerbeträge bis zu 30,00 Euro je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und am 15.08. fällig. Grundsteuerbeträge über 30,00 Euro werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Liegt unserer Kasse ein SEPA-Mandat vor, werden die Forderungen termingerecht durch die Verbandsgemeindekasse eingezogen.
Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, werden die Grundsteuern A und B in einem Betrag am 01.07. fällig.
Die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren werden unabhängig von der Höhe des Jahresbetrages zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm in 56575 Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, einzulegen. Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm in 56575 Weißenthurm, Kärlicher Straße 4 oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-weissenthurm@poststelle.rlp.de |
erhoben werden.