Die Ortsgemeinde Kettig weist ausgegebenen Anlass alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer darauf hin, dass die regelmäßige Pflege und der Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken entlang öffentlicher Straßen, Gehwege und Plätze eine wichtige Pflicht zur Verkehrssicherheit darstellt.
Überhängende Äste oder in den Gehweg hineinragende Sträucher können die Sichtverhältnisse beeinträchtigen, Fußgänger und Radfahrer gefährden oder Fahrzeuge behindern. Besonders betroffen sind Schulwege, Kreuzungsbereiche sowie Straßenlaternen und Verkehrsschilder, die durch zugewachsenen Bewuchs verdeckt sein können.
Die Ortsgemeinde Kettig bittet deshalb alle Anlieger, ihre Grünflächen regelmäßig zu kontrollieren und den notwendigen Rückschnitt zeitnah durchzuführen. Dabei sind folgende Richtwerte zu beachten:
Bitte beachten Sie: Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die Gemeinde im Rahmen der Gefahrenabwehr Maßnahmen veranlassen und die entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
Der Rückschnitt ist außerhalb der Vogelschutzzeit (§ 39 BNatSchG) grundsätzlich erlaubt. Vom 1. Oktober bis 28. Februar sind stärkere Rückschnitte möglich. Leichte Pflegemaßnahmen, wie das Zurückschneiden überhängender Zweige, sind jedoch ganzjährig zulässig, sofern keine brütenden Vögel gestört werden.
Die Ortsgemeinde Kettig dankt allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Mithilfe zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der gepflegten Erscheinung unseres Ortsbildes.