Aus gegebenem Anlass möchten wir erneut auf die Reinigungspflichten für öffentliche Straßen gemäß den entsprechenden Satzungen unserer Städte und Gemeinden in der Verbandsgemeinde Weißenthurm hinweisen.
Obwohl schon mehrfach durch unsere amtlichen Bekanntmachungen auf die Reinigungspflichten hingewiesen worden ist, muss leider immer wieder festgestellt werden, dass diesen teilweise nicht oder nur unzureichend nachgekommen wird.
Wir weisen daher alle Betroffenen nochmals eindringlich darauf hin, künftig die Straßenreinigung ordnungsgemäß durchzuführen.
Wesentliche Bestimmungen der geltenden Satzungen nachfolgend in einer Kurzübersicht:
Reinigungspflichtig sind die Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch die jeweiligen öffentlichen Straßen erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Neben den Fahrbahnen / Straßenrinnen sind insbesondere auch die Gehwege, Radwege und Parkplätze zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst das Besprengen und Säubern der Straßen, im Winter zusätzlich die Schneeräumung und das Bestreuen der Straßen, Gehwege / Fußgängerüberwege sowie der besonders gefährlichen Stellen bei Glätte.
Die Reinigung hat grundsätzlich einmal wöchentlich zu erfolgen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung notwendig ist.
Sollten z. B. durch die An- und Abfuhr von Baumaterialien, Bodenvorkommen oder auf andere ungewöhnliche Weise (z.B. bei landwirtschaftlichem Verkehr) besondere Verschmutzungen auftreten, so sind diese vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Ist Letzterer nicht ermittelbar, so obliegt auch diese Reinigungspflicht dem anliegenden Grundstückseigentümer bzw. -besitzer.
Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer bitten wir die betroffenen Anlieger um Beachtung.
Bei fortgesetzten Verstößen sehen wir uns allerdings rechtlich gezwungen, diese durch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Festsetzung von Geldbußen zu ahnden.
Wir gehen jedoch von Ihrer Einsicht aus und hoffen daher, von diesen Maßnahmen absehen zu können.