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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Weißenthurm
Ausgabe 6/2026
Aus den Gemeinden
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Glasverbot Möhnenzug

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595) i.V.m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308) und den §§ 35, 41 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen erlässt die Verbandsgemeinde Weißenthurm als zuständige Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

Anlässlich des in Mülheim-Kärlich stattfindenden Möhnenumzugs ist es am Schwerdonnerstag den 12.02.2026 ab 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten, im nachfolgend aufgeführten öffentlichen Raum Glas-, Keramik- oder Porzellanbehälter (z. B. Gläser, Flaschen, Tassen, Krüge) mit sich zu führen.

Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte bzw. genehmigte Verkaufsstellen und -flächen.

Der Verbotsbereich umfasst die nachfolgend aufgeführten Straßen und den sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):

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Kapellenstraße (Haus-Nr. 10 bis 19),

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Bassenheimer Straße (Haus-Nr. 4),

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Poststraße zwischen der Kärlicher Straße und der Kurfürstenstraße und die gesamte Fläche des Kapellenplatzes, des Sparkassen-Vorplatzes und des Parkplatzes, die Freifläche der „Alten Feuerwache“ einschließlich der vorgelagerten Gehwege,

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Kärlicher Straße (Haus-Nr. 3).

Der Verbotsbereich ist in dem anliegenden Plan dargestellt, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse diese erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der gefahrlosen Teilnahme an einer Veranstaltung im öffentlichen Raum ist hier dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Form des uneingeschränkten Mitführens grundsätzlich nicht verbotener Gegenstände abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets dann begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse Verletzungen, die Umzugsbesucher und -Teilnehmer durch das zweckfremde Nutzen der nun verbotenen Behälter als Wurfgeschosse sowie durch den Bruch dieser Gegenstände davontragen können. Aufgrund der zu erwartenden Schäden für das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingt zu sofortigem Vollzug. Er ist dringend geboten, da andernfalls bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung die Gefahr nicht wirksam beseitigt werden kann.

Zwangsmittelandrohung

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gemäß §§ 1, 2, 61, 62, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 12.09.2012 (GVBI. S. 311) in der zurzeit geltenden Fassung angewandt.

Begründung zur Zwangsmittelandrohung

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie in diesem Falle, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung.

Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte nicht vertretbare Handlung, nämlich das Mitführen von Glasbehältnissen, effektiv durchgesetzt werden kann.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 74 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Allgemeinverfügung geregelte Glasverbot verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 74 Abs. 2 POG). Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 13.05.2015 (BGBI. I S. 706) in der zurzeit geltenden Fassung finden Anwendung.

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind - insbesondere mitgeführte Glasbehälter - können gemäß §74 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Allgemeinverfügung geregelte Glasverbot eingezogen werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm.

Wirksamwerden

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Zimmer 114, Kärlicher Str. 4, 56575 Weißenthurm, Montag - Freitag 07.15 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm in 56575 Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm in 56575 Weißenthurm, Kärlicher Straße 4 oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-weissenthurm@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Weißenthurm, den 23.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm
Als örtliche Ordnungsbehörde