Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.11.2022 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Morshausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gebührensätze für die Überlassung einer:
| 1. | Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 € |
| 2. | Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr 250,00 € |
| 3. | Urnenreihengrabstätte 150,00 € |
Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte 150,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
entfällt
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
| 1. | eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 € |
| 2. | eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 550,00 € |
| 3. | eines Urnengrabes je Beisetzung 330,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind
von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Sonstige Gebühren werden erhoben:
| 1. | für die Benutzung der Leichenhalle 50,00 € |
| 2. | Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sindnach Aufwand zusätzlich zu zahlen. |