Der Ortsgemeinderat Maisborn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2025 den Beschluss zur Widmung gemeindlicher Verkehrsanlagen gemäß dem Wortlaut folgender Widmungsverfügung gefasst, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
Der Ortsgemeinderat Maisborn widmet, als Straßenbaulastträger, gemäß § 36 Abs.1 des Landestraßengesetzes (LStrG) von Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Verkehrsanlagen in der Gemarkung Maisborn:
| Straße | Flur | Flurstücke |
| An der Brück | 1 | 29/5 tlw. |
| Am Römerwall | 3 | 13, 22/1 tlw., 38/8 tlw. |
| Bornstraße | 1 | 19/6 tlw. |
| Im Hopfengarten | 3 | 72/1 |
gemäß § 3 Ziffer 3 a) LStrG als Gemeindestraßen.
Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist der beigefügte Lageplan, auf dem die gewidmeten Gemeindestraßen sowie die Wege zeichnerisch dargestellt sind.
Diese Verfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Widmungsverfügung und der Lageplan können gemäß §§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 8 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zu § 27 der Gemeindeordnung während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstraße 1, Emmelshausen, Zimmer 004, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstraße 1, 56281 Emmelshausen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezuganggesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.