Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11.12.2019, in der Fassung nach dem Erlass der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2020 und der 2. Änderungssatzung vom 10.07.2024, beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Änderung der Paragrafierung:
| 1.1 | Aus dem bisherigen § 7a - Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird § 11 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter. |
| 1.2 | Aus dem bisherigen § 8 Inkrafttreten wird § 12 Inkrafttreten. |
2. Danach wird folgender § 8 neu eingefügt:
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlichen betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres abgerechnet und gezahlt.
3. Danach wird folgender § 9 neu eingefügt:
§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 bis 7.
4. Danach wird folgender § 10 neu eingefügt:
§ 10 Aufwandsentschädigung für Schriftführer
(1) Der Schriftführer für Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2 GemO bei Ausschusssitzungen i.V.m. § 46 Absatz 5 Satz 1 GemO) erhält eine Aufwandsentschädigung.
(2) Für Rats- und Ausschussmitglieder, die hierzu bestellt sind, beträgt diese 20,00 € je Sitzung (pauschal). Diese wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 8 und § 9 gezahlt.
(3) Für Bürger, die hierzu bestellt sind, beträgt diese 20,00 € je Sitzung (pauschal).
(4) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres abgerechnet und gezahlt; die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 kalendervierteljährlich.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 11.12.2019 in der zurzeit gültigen Fassung bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Norath unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.