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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 13/2025
Amtlicher Teil
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Wiebelsheim

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.502.960 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  3.741.780 €

der Jahresüberschuss auf  —  761.180 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  8.280 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  538.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -538.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  529.720 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)  —  365 v. H.

b) Grundsteuer B (für Grundstücke)  —  365 v. H.

2. Gewerbesteuer  —  385 v. H.

3. Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes

gehalten werden

- für den ersten Hund  —  60 €

- für den zweiten Hund  —  90 €

- für jeden weiteren Hund  —  120 €

jährlich.

Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Wiebelsheim über die Erhebung von Hundesteuer vom 23.07.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

- für den ersten gefährlichen Hund  —  300 €

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  450 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  600 €

jährlich.

§ 6 Gebühren und Beiträge

a) Friedhofsgebühren:

1. Grabbereitungsgebühr je Grabstelle

für Reihengräber

(auch für Wiesengräber als Erdbestattung)  —  lt. Rechnung Grabbereiter

für Reihengrabstätten für Kinder  —  lt. Rechnung Grabbereiter

für Wahlgrabstätten  —  lt. Rechnung Grabbereiter

für doppelt tiefe Wahlgrabstätten  —  lt. Rechnung Grabbereiter

für Aschenbeisetzungen (auch in gemischten

Grabstätten und Urnenwiesengräbern)  —  lt. Rechnung Grabbereiter

2. Gebühr für eine Urne in einer Urnenstele

a) erste Urnenbeisetzung  —  1.300 €

b) zweite und dritte Urnenbeisetzung jeweils  —  650 €

Falls Maßnahmen der Grabverbauung notwendig sind, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 105 €.

3. Friedhofsunterhaltungsgebühr

je Grabstelle  —  300 €

Dies gilt auch für die zusätzliche Beistellung einer Urne in einer gemischten Grabstätte.

4. Pflegepauschale

Für die Pflege der Wiesengräber werden folgende Pauschalen erhoben:

a) Wiesengrab für Urnenbeisetzung  —  200 €

b) Wiesengrab für Erdbestattung  —  500 €

5. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

je Grabstelle  —  400 €

6. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung einer Leiche beträgt die Gebühr

a) für die ersten sechs Tage  —  50 €

b) für jeden weiteren Tag  —  10 €

2. Für die Aufbewahrung einer Urne

a) bis zu zehn Tagen  —  50 €

b) für jeden weiteren Tag  —  10 €

3. Nr. 1 gilt nicht für Personen, die bei ihrem Tode in der Ortsgemeinde Wiebelsheim ihre Hauptwohnung oder ihren dauernden Aufenthalt hatten, sowie für diejenigen, die nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.

b) Straßenreinigungsgebühren Industriepark

Die jährliche Reinigungsgebühr gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren im Industriepark der Ortsgemeinde Wiebelsheim beträgt 1 € je lfd. Meter Straßenlänge.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 9.194.336,12 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 9.735.636,12 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 10.496.816,12 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Wiebelsheim, den 21.03.2025
(DS)
Christian Stahl
Beauftragter nach § 124 GemO

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde am 21.03.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 21.03.2025 mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 31.03.2025 bis Dienstag, 08.04.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Wiebelsheim, den 21.03.2025
Christian Stahl
Beauftragter nach § 124 GemO