Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.483.440 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.445.350 €
das Jahresergebnis auf — 38.090 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -210.170 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.607.620 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.601.770 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 5.850 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 204.320 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.525.630 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 57.100 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 345 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund — 75 €/Jahr
für den zweiten Hund — 105 €/Jahr
für jeden weiteren Hund — 135 €/Jahr
für jeden ersten gefährlichen Hund — 350 €/Jahr
für jeden zweiten gefährlichen Hund — 550 €/Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 750 €/Jahr
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
per 31.12.2023 -voraussichtlich- — 8.777.875,79 €
per 31.12.2024 -voraussichtlich- — 8.539.965,79 €
per 31.12.2025 -voraussichtlich- — 8.578.055,79 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:„Die erforderliche aufsichtbehördliche Genehmigung nach § 95 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 105 Absatz 3 GemO für die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in der beantragten Höhe erteilt: Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 57.100,00 €. Gemäß § 97 Absatz 2 GemO wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes un der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverketzungen geltend gemacht werden.“ | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 31.03.2025 bis Dienstag, 08.04.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 208, öffentlich aus. | |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Halsenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |