Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 567.380 € | 577.110 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 589.990 € | 570.000 € |
| das Jahresergebnis auf | -22.610 € | 7.110 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -17.140 € | 35.840 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 182.520 € | 9.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -182.520 € | -9.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 199.660 € | -26.840 € |
Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| Zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | 105.000 € | 0 € |
| zusammen auf | 105.000 € | 00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 |
| 0 € | 615.000 €. |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 250.000 €.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
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| a) | für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| b) | für den zweiten Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| c) | für jeden weiteren Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund | 600,00 € | 600,00 € |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 700,00 € | 700,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
per 31.12.2023 -vorläufig- — 1.718.514,93 €
per 31.12.2024 -voraussichtlich- — 1.739.604,93 €
per 31.12.2025 -voraussichtlich- — 1.716.994,93 €
per 31.12.2026 -voraussichtlich- — 1.724.204,93 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: „Die nach den §§ 95 Abs. 4, 102 und 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird unter Aufhebung der rechtlich noch bestehenden Kreditgenehmigung aus dem Jahr 2024 erteilt: Für das Haushaltsjahr 2025 Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103 Abs. 2 GemO) — 105.000 € Für das Haushaltsjahr 2026 Summe der Verpflichtungsermächtigen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (102 GemO) — 250.000 € Sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt sollen unter Verstoß gegen § 93 Absatz 4 GemO und § 18 GemHVO im Haushaltsjahr 2025 nicht ausgeglichen sein. Für das Jahr 2026 ist ein Ausgleich sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt beabsichtigt. In der Summe der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres wird sowohl für das Haushaltsjahr 2025 als auch 2026 ein positives Jahresergebnis erreicht (siehe lfd. Nr. 7 des Musters 26 auf Seite 43 des Haushaltsplanes), weshalb von einer Beanstandung nach VV Ziffer 3 zu § 18 GemHVO abgesehen wird. Aufgrund der zu erwartenden positiven Entwicklung der kommenden Haushaltsjahre erheben wir zudem keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen (§§ 97 Absatz 2 und 95 Absatz 5 Satz 2 GemO).“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 14.04.2025 bis Donnerstag, 24.04.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 209, öffentlich aus. |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |