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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ney für die Jahre 2025 und 2026 vom 01.04.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Zinslose Kredite auf

Verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 250.000 €.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

a)

b)

2.

3.

a)

b)

c)

d)

e)

f)

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2023 -vorläufig-  —  1.718.514,93 €

per 31.12.2024 -voraussichtlich-  —  1.739.604,93 €

per 31.12.2025 -voraussichtlich-  —  1.716.994,93 €

per 31.12.2026 -voraussichtlich-  —  1.724.204,93 €

§ 7

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Ney, den 01.04.2025 — Sascha Thönges
(S) — Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Die nach den §§ 95 Abs. 4, 102 und 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird unter Aufhebung der rechtlich noch bestehenden Kreditgenehmigung aus dem Jahr 2024 erteilt:

Für das Haushaltsjahr 2025

Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

(§ 103 Abs. 2 GemO)  — 105.000 €

Für das Haushaltsjahr 2026

Summe der Verpflichtungsermächtigen,

für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen

(102 GemO) —  250.000 €

Sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt sollen unter Verstoß gegen § 93 Absatz 4 GemO und § 18 GemHVO im Haushaltsjahr 2025 nicht ausgeglichen sein. Für das Jahr 2026 ist ein Ausgleich sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt beabsichtigt.

In der Summe der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres wird sowohl für das Haushaltsjahr 2025 als auch 2026 ein positives Jahresergebnis erreicht (siehe lfd. Nr. 7 des Musters 26 auf Seite 43 des Haushaltsplanes), weshalb von einer Beanstandung nach VV Ziffer 3 zu § 18 GemHVO abgesehen wird. Aufgrund der zu erwartenden positiven Entwicklung der kommenden Haushaltsjahre erheben wir zudem keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen (§§ 97 Absatz 2 und 95 Absatz 5 Satz 2 GemO).“

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 14.04.2025 bis Donnerstag, 24.04.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 209, öffentlich aus.

3.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Ney unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ney, den 01.04.2025 — Sascha Thönges,
(S) — Ortsbürgermeister