Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf 2.352.660 €
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf 2.521.330 €
das Jahresergebnis auf -168.670 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen -44.530 €
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 1.510.700 €
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 3.718.500 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -2.207.800 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 2.252.330 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Zinslose Kredite auf 0 €
Verzinste Kredite auf 1.400.000 €
Zusammen auf 1.400.000 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.500.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 345 v.H.
Grundsteuer B auf 465 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund 75 €/Jahr
für den zweiten Hund 105 €/Jahr
für jeden weiteren Hund 135 €/Jahr
für jeden ersten gefährlichen Hund 350 €/Jahr
für jeden zweiten gefährlichen Hund 550 €/Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 750 €/Jahr
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
per 31.12.2021 8.564.697,28 €
per 31.12.2022 -voraussichtlich 8.556.717,28 €...
per 31.12.2023 -voraussichtlich- 8.388.047,28 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: „[…] Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO erteilt: Gesamtbetrag der Investitionskredite in Höhe von: 1.400.000 € […] Im Übrigen wird gemäß § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.“ |
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| Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 24.042023 bis Mittwoch, 03.05.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 208, öffentlich aus. |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Halsenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.