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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
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11. Änderungssatzungzur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Damscheid vom 05.04.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Damscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Damscheid vom 29.11.1994 über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofssatzung) wird wie folgt geändert:

§ 15 a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gräber werden auf Veranlassung des Friedhofsträgers durchgehend bepflanzt. Eine Bepflanzung durch Angehörige der Beigesetzen oder sonstiger Personen ist nicht möglich.

Blumenvasen, Blumengestecke, Figuren oder ähnlicher Grabschmuck, etc. sind nicht zugelassen. Ein Grablicht im klassischen Stil ist bis 20 cm in Höhe, sowie 15 cm in Breite und Tiefe zugelassen.

Artikel 2

Diese 11. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 29.11.1994, sowie der 1. bis 10. Änderungssatzungen vom 23.09.1996, 04.10.2001, 31.07.2003, 04.03.2005, 16.06.2006, 08.01.2007, 25.05.2011, 05.06.2014, 18.07.2017 und 29.04.2020 bleiben unberührt.

Damscheid, 05.04.2023
(Siegel) Peter Kuhn, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Damscheid unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Damscheid, 05.04.2023
(Siegel) Peter Kuhn, Ortsbürgermeister