Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 9.804.370 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 9.781.550 €
der Jahresüberschuss auf 22.820 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 102.600 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.678.780 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.885.850 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -207.070 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 104.470 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf 1.860.000 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 750.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.337.600 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 345 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 525 v.H.
2. Gewerbesteuer. 410 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund 88 €/Jahr
für den zweiten Hund 110 €/Jahr
für jeden weiteren Hund 140 €/Jahr
für den ersten gefährlichen Hund 400 €/Jahr
für den zweiten gefährlichen Hund 800 €/Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.200 €/Jahr
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt vorläufig 20.628.922,39 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 20.853.302,39 € und zum 31.12.2025 dann 20.876.122,39 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und §4 der Haushaltssatzung wurden erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Absatz 4 GemO in Verbindung mit §§ 102 und 105 Absatz 3 GemO erteilt: • Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103 Absatz 2 GemO) in Höhe von 1.860.000,-- Euro. • Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (§ 68 Abs. 4 GemO) in Höhe von 1.337.600,-- Euro. Gemäß § 97 Abs. 2 GemO wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 22.04.2025, bis Mittwoch, 30.04.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |