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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 16/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wiebelsheim für das Jahr 2026 vom 07.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.   Grundsteuer

a) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

365 v. H.

b) Grundsteuer B (für Grundstücke)

365 v. H.

2.   Gewerbesteuer

  385 v. H.

3.   Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

60 €

- für den zweiten Hund

90 €

- für jeden weiteren Hund

120 €

jährlich.

Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Wiebelsheim über die Erhebung von Hundesteuer vom 23.07.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

- für den ersten gefährlichen Hund

300 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

450 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

600 €

jährlich.

§ 6 Gebühren und Beiträge

a) Friedhofsgebühren:

2. Gebühr für eine Urne in einer Urnenstele

a)

erste Urnenbeisetzung

b)

zweite und dritte Urnenbeisetzung jeweils

Falls Maßnahmen der Grabverbauung notwendig sind, erhöht sich die jeweilige Gebühr um                                                                                105 €.

3. Friedhofsunterhaltungsgebühr

je Grabstelle

Dies gilt auch für die zusätzliche Beistellung einer Urne in einer gemischten Grabstätte.

4. Pflegepauschale

Für die Pflege der Wiesengräber werden folgende Pauschalen erhoben:

a)

Wiesengrab für Urnenbeisetzung

b)

Wiesengrab für Erdbestattung

5. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

je Grabstelle

6.

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche beträgt die Gebühr

a)

für die ersten sechs Tage

b)

für jeden weiteren Tag

2.

Für die Aufbewahrung einer Urne

a)

bis zu zehn Tagen

b)

für jeden weiteren Tag

3.

Nr. 1 gilt nicht für Personen, die bei ihrem Tode in der Ortsgemeinde Wiebelsheim ihre Hauptwohnung oder ihren dauernden Aufenthalt hatten, sowie für diejenigen, die nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.

b)

Straßenreinigungsgebühren Industriepark

Die jährliche Reinigungsgebühr gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren im Industriepark der Ortsgemeinde Wiebelsheim beträgt 1 € je lfd. Meter Straßenlänge.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 10.184.720,56 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 10.945.900,56 € und zum 31.12.2026 voraussichtlich 11.381.490,56 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Wiebelsheim, den 07.04.2026 — (DS) Christian Stahl,
Beauftragter nach § 124 GemO

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.04.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 20.04.2026 bis Dienstag, 28.04.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Wiebelsheim, den 07.04.2026 — Christian Stahl,
Beauftragter nach § 124 GemO