Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.881.330 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.886.660 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -5.330 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 145.540 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 692.590 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 465.370 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 227.220 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -372.760 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Zinslose Kredite auf | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | 1.140.000 € |
| Zusammen auf | 1.140.000 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.490.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 495 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 405 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
| für den ersten Hund | 75 €/Jahr |
| für den zweiten Hund | 105 €/Jahr |
| für jeden weiteren Hund | 135 €/Jahr |
| für jeden ersten gefährlichen Hund | 350 €/Jahr |
| für jeden zweiten gefährlichen Hund | 550 €/Jahr |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 750 €/Jahr |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
| per 31.12.2024 -voraussichtlich- | 9.035.242,53 € |
| per 31.12.2025 -voraussichtlich- | 9.073.332,53 € |
| per 31.12.2026 -voraussichtlich- | 9.068.002,53 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 GemO in der beantragten Höhe wird erteilt: Gesamtbetrag der Investitionskredite in Höhe von 1.140.000 €Gemäß § 97 Abs. 2 GemO wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 20.04.2026 bis Dienstag, 28.04.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 208, öffentlich aus. |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Halsenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
| Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |