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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 17/2023
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachungüber die öffentliche Bekanntgabeder Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzenin der Gemeinde Pfalzfeld

In der Gemarkung Pfalzfeld:

Flur 11, Flurstücke: 92/4, 93, 99/3, 99/7;

Flur 12, Flurstücke: 6/8, 6/9, 16/11, 46/2, 59/1, 60, 61, 62, 63/2, 64/1, 65/1, 67, 69/5, 70, 71, 74/3, 74/8, 74/9, 76/1, 76/2, 77/2, 81, 82/4, 88/16, 95/3, 98/96, 99/96, 102/6, 108/8, 115/7, 116/7;

Flur 13, Flurstücke: 111/2, 111/3, 111/4, 112/5, 115/1, 116/1, 117/1, 129/31, 129/32, 130/3, 131/1, 138/5;

Flur 14, Flurstücke: 56, 57/1, 58/1, 58/2, 58/4, 58/10, 60/2, 128/6, 128/7, 128/8, 128/9, 129;

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 27.04.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Anlage 2 zur Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Anlage 2 zur Grenzniederschrift dargestellt, wiederhergestellt.“

„Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Anlage 2 zur Grenzniederschrift dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Anlage 2 zur Grenzniederschrift in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Die Abmarkung von Grenzpunkten zwischen Flurstücken, die dem Gemeingebrauch dienen, wird gemäß § 16 Abs. 1 LGVerm in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 LGVermDVO dauernd unterlassen.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.05.2023 bis 01.06.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Harald Friedhoff, Hauptstraße 1, 56291 Pfalzfeld (Tel. 06746/730650) ausgelegt und kann nach Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an

OebVI-Friedhoff_H@poststelle.rlp.de

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Harald Friedhoff, Hauptstraße 1, 56291 Pfalzfeld

erhoben werden.

gez. Dipl.-Ing. Harald Friedhoff, ÖbVI