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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 20/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung derSatzungder Ortsgemeinde Mermuthüber die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtsnach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)„Auf den Kneipen Gärten“

der Satzung der Ortsgemeinde Mermuth

über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts

nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

„Auf den Kneipen Gärten“

Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Mermuth in seiner öffentlichen Sitzung am 19.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Ortsgemeinde Mermuth steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken in dem in § 2 bezeichneten Gebiet das besondere Vorkaufsrecht nach dieser Satzung zu.

Das Vorkaufsrecht ist erforderlich, um in diesem Bereich städtebauliche Maßnahmen zur Bereitstellung von ausreichend Wohnbauflächen in Betracht zu ziehen. Die Satzung ermöglicht, die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenpolitik.

Für das Gebiet wird zurzeit ein Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) vorbereitet. Ferner soll das Gebiet im Zuge der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden.

§ 2

Das Vorkaufsrecht umfasst die folgenden Grundstücke: Gemarkung Mermuth, Flur 6, Flurstücke Nrn. 110 tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113 tlw., 115 tlw. und Flur 7, Flurstücke Nrn. 18, 19 tlw. und 38. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Mermuth, 12.05.2023
(D.S.)
Christian Busch,
Ortsbürgermeister

Geltungsbereich

der Satzung der Ortsgemeinde Mermuth

über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts

nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

für den Bereich „Auf den Kneipen Gärten“

Geltungsbereich: gelb hinterlegt

Gemarkung Mermuth, Flur 6 und 7 Karte unmaßstäblich

Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 – 14 (Hochhaus), 56281 Emmelshausen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB):

Gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
    bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Mermuth, 15.05.2023
Christian Busch, Ortsbürgermeister