über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
„Auf den Kneipen Gärten“
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Mermuth in seiner öffentlichen Sitzung am 19.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Der Ortsgemeinde Mermuth steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken in dem in § 2 bezeichneten Gebiet das besondere Vorkaufsrecht nach dieser Satzung zu.
Das Vorkaufsrecht ist erforderlich, um in diesem Bereich städtebauliche Maßnahmen zur Bereitstellung von ausreichend Wohnbauflächen in Betracht zu ziehen. Die Satzung ermöglicht, die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenpolitik.
Für das Gebiet wird zurzeit ein Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) vorbereitet. Ferner soll das Gebiet im Zuge der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden.
Das Vorkaufsrecht umfasst die folgenden Grundstücke: Gemarkung Mermuth, Flur 6, Flurstücke Nrn. 110 tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113 tlw., 115 tlw. und Flur 7, Flurstücke Nrn. 18, 19 tlw. und 38. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Geltungsbereich
der Satzung der Ortsgemeinde Mermuth
über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
für den Bereich „Auf den Kneipen Gärten“
Geltungsbereich: gelb hinterlegt
Gemarkung Mermuth, Flur 6 und 7 Karte unmaßstäblich
Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 – 14 (Hochhaus), 56281 Emmelshausen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB):
Gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.