Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Emmelshausen folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Emmelshausen dürfen am Sonntag, den 25.05.2025, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 25.05.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 Ziffer 6 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Emmelshausen, 07.05.2025