Alle Eigentümer bebauter und nicht bebauter Grundstücke, ggf. auch dazu verpflichtete Wohnungsmieter oder Grundstückspächter werden gebeten, der ihnen durch Satzung auferlegten Straßenreinigungspflicht regelmäßig vor jedem Sonn- und Feiertag nachzukommen.
Die Straßenreinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art auf Gehwegflächen und in den Straßenrinnen.
Gerade vor dem anstehenden Pfingstfest und vor Fronleichnam möchte ich an diese Pflicht erinnern.