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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 21/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Laudert für das Jahr 2023 vom 17.05.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.409.090 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.373.060 €

das Jahresergebnis auf  —  36.030 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -26.560 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  205.350 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  353.850 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -148.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  175.060 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 690.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)  —  345 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B)  —  465 v. H.

2. Gewerbesteuer  —  380 v. H.

3. Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes

gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  78 €

-

für den zweiten Hund  —  102 €

-

für jeden weiteren Hund  —  132 €

jährlich.

Für Hunde nach § 1 Landesgesetz über gefährliche Hunde vom 22.12.2004 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

-

für den ersten Hund  —  300 €

-

für den zweiten Hund  —  450 €

-

für jeden weiteren Hund  —  600 €

jährlich.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grabbereitungsgebühren

a) Einzelgrab

aa)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

lt. Rechnung Grabbereiter

ab)

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

lt. Rechnung Grabbereiter

b) Doppelgrab

1. Grabhälfte

lt. Rechnung Grabbereiter

2. Grabhälfte

lt. Rechnung Grabbereiter

c) Urnengrab

ca) Urnenrasengrab

lt. Rechnung Grabbereiter

cb) zusätzlich in einem Sarggrab

lt. Rechnung Grabbereiter

d) Wiesengrab

aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

lt. Rechnung Grabbereiter

ab) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

lt. Rechnung Grabbereiter

2. Überlassungsgebühr einer Wahlgrabstätte

a)

Wiesengrab

Einzelgrab incl. Platte ohne Beschriftung  —  1.200 €

b)

Urnenstele

Einzelurnenbeisetzung  —  1.600 €

2. Urnenbeisetzung in bereits belegter Stele  —  800 €

3. Grabumrandung

a)

lfdm Basaltplatten  —  36 €

b)

Verlegearbeiten  —  Gebühr des Unternehmers

4. Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die Unterhaltung des Friedhofes einmalig je Grabstelle  —  520 €

Mit der Zahlung der Gebühr ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Ruhezeit abgegolten.

5. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (einschließlich Gedenkfeier)

Für die Benutzung werden erhoben

a)

für die ersten 3 Tage pro Tag  —  20 €

b)

für jeden weiteren angefangenen Tag  —  5 €

c)

Reinigungsgebühren entsprechend Aufwand.

6. Sondergebühr für die Benutzung der Leichenhalle (einschließlich Gedenkfeier)

Bei Bestattungen von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes nicht in Laudert polizeilich gemeldet waren aber nach Zustimmung des Ortsgemeinderates auf dem Friedhof in Laudert beigesetzt werden, ist mit dem (den) Nutzungsberechtigten zusätzlich zu den Gebühren ein privatrechtliches Entgelt von 250 € zu vereinbaren. Dieses Entgelt entfällt bei solchen Personen, die in den letzten 15 Jahren in Laudert polizeilich gemeldet waren.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 5.302.490,07 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 5.202.660,07 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 5.238.690,07 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Laudert, den 17.05.2023
(DS)
Winfried Erbes,
Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.04.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 30.05.2023 bis Mittwoch, 07.06.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Laudert unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Laudert, den 17.05.2023
Winfried Erbes,
Ortsbürgermeister