Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.134.970 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 5.784.060 €
das Jahresergebnis auf — 1.350.910 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 282.330 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.742.520 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.916.970 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -2.174.450 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 1.892.120 €
Kredite zur Aufnahme von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen,
wird festgesetzt auf — 1.800.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.147.910 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 420 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund — 78 €/Jahr
für den zweiten Hund — 132 €/Jahr
für jeden weiteren Hund — 168 €/Jahr
für jeden ersten gefährlichen Hund — 180 €/Jahr
für jeden zweiten gefährlichen Hund — 200 €/Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 220 €/Jahr
Folgende Gebührensätze werden für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt:
Benutzungsgebühren für die städt. Landebrücke
Die Gebührensätze der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städt. Landebrücke der Stadt St. Goar i. d. F. der III. Änderungssatzung vom 16.03.1988 werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für einmaliges An- und Ablegen von Fahrgastschiffen | 4,00 € mit einem Fassungsvermögen von bis zu 150 Personen | |
| 2. | Für einmaliges An- und Ablegen von Fahrgastschiffen | 8,00 € mit einem Fassungsvermögen von bis zu 250 Personen | |
| 3. | Für einmaliges An- und Ablegen von Fahrgastschiffen | 12,00 € mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 Personen | |
| 4. | Für Hotelschiffe: | ||
| a) | bei einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Personen | 18,00 € |
| b) | bei einem Fassungsvermögen von 50 - 100 Personen | 24,00 € |
| c) | bei einem Fassungsvermögen über 100 Personen | 29,00 € |
| 5. | Für die Entnahme von Trinkwasser je m³ | 3,00 € | |
| 6. | Für die Abfuhr von Müllsäcken bis zu 120 l Inhalt je Sack | 6,00 € | |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
per 31.12.2020 — 10.614.979,29 €
per 31.12.2021 –voraussichtlich- — 10.334.429,29 €
per 31.12.2022 –voraussichtlich- — 11.488.384,29 €
per 31.12.2023 –voraussichtlich- — 12.839.294,29 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.04.2023 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 3 der Haushaltssatzung wird erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Die nach den §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltsatzung wird erteilt: Zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 102 GemO), in Höhe von 1.147.910,-- Euro. Gemäß § 97 Abs. 2 GemO wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 30.05.2023 bis Mittwoch, 07.06.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus. |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Sankt Goar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |