Titel Logo
Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hungenroth

Der Ortsgemeinderat von Hungenroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hungenroth vom 22.05.2020 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), belegte Urnenreihengräber (§ 15 Abs. 2 und 3) oder belegte Wahlgräber (§ 14), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden können.

§ 15 erhält folgende Fassung:

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten mit Einfassung (Abs. 2),

b)

in Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätte (Abs. 3),

c)

in Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung (Abs. 4),

d)

in Urnenwahlgrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätte (Abs. 5),

e)

in Reihengrabstätten (§ 13),

f)

in Wahlgrabstätten (§ 14),

g)

in Baumgrabstätten (§15a).

(2) Urnenreihengrabstätten mit Einfassung sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,60 m.

(3) Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 0,40 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m.

(4) Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m. Abstand 0,60 m.

(5) Urnenwahlgrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätte sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 0,40 m, Breite: 0,60 m. Abstand 0,40 m.

(6) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätten (Abs. 3 und 5) werden vom Friedhofsträger für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Die Auslegung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, Grablichter usw.) ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der Grabschmuck ist spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Eine darüberhinausgehende Auslegung von Grabschmuck ist nicht gestattet.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für Urnenwahlgrabstätten).

(8) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

§ 19 erhält folgende Fassung:

§ 19

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehen den Anforderungen entsprechen:

a)

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue Steine sind nicht zugelassen.

b)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

Alle Steine müssen bearbeitet sein,

2.

alle Bearbeitungsarten sind zulässig,

3.

nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(2) Auf den Reihen- und Wahlgrabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze (max. Höhe 1,50 m), liegende oder stehende Grabmale (Abs. 4) sowie Grabplatten (Abs. 3) aus Stein zulässig.

(3) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen der Grabeinfassungen nach Abs. 4 entsprechen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabes muss die Platte eine Öffnung von einer Fläche von 30 cm x 30 cm aufweisen.

(4) Die zulässigen Maße für stehende Grabmale (einschließlich Socke) und die Grabeinfassungen (einschließlich Grabmal) betragen:

a)

bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m,

Grabeinfassung: Länge 1,20 m, Breite 0,60

b)

bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

Grabmal: Höhe max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m.

Grabeinfassung: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m

c)

bei Doppelgrabstätten:

Grabmal: Höhe max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m.

Grabeinfassung: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

d)

bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung:

Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m.

Grabeinfassung: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

Die Breite eines Grabmals darf die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet.

(5) Bei einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab ist nur eine liegende Grabplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,60 m mit einer Stärke von 0,12 m zulässig. Die Schrift darf nur graviert werden.

(6) Bei einer Urnenwahlgrabstäte als Rasengrab ist nur eine liegende Grabplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,80 m mit einer Stärke von 0,12 m zulässig. Die Schrift darf nur eingraviert werden.

(7) Grabmale (Abs. 4), Grabplatten (Abs. 3, 5 und 6) oder Baumschilder (§ 15a, Abs. 3) müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.

(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hungenroth, 13.05.2024 (Siegel) — Alexander Wehr,
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hungenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hungenroth, 13.05.2024 (Siegel) — Alexander Wehr,
Ortsbürgermeister