Titel Logo
Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofsgebührensatzung

Ortsgemeinde Hungenroth

vom 13.05.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Gemischte Grabstätten

III.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber

V.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VI.

Sonstige Gebühren

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.05.2020 außer Kraft.

Hungenroth, 13.05.2024
(Siegel)
Alexander Wehr,
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hungenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hungenroth, 13.05.2024
(Siegel)
Alexander Wehr,
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Gebührensätze für die Überlassung einer:

1.

Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr  —  100,00 €

2.

Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab

vollendetem 5. Lebensjahr  —  300,00 €

3.

Urnenreihengrabstätten mit Einfassung  —  300,00 €

4.

Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung

(Rasengräber)  —  500,00 €

5.

Baumgrabstätte  —  700,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte in einer:

1.

Reihengrabstätte  —  300,00 €

2.

Wahlgrabstätte (Doppelgrab)  —  300,00 €

3.

Urnenwahlgrabstätte  —  300,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:

1.

Wahlgrabstätte (Doppelgrab)  —  500,00 €

2.

Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung  —  600,00 €

3.

Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung

(Rasengräber)  —  700,00 €

4.

Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:

1.

eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr  —  400,00€

2.

eines Reihengrabes für Verstorbene ab

vollendetem 5. Lebensjahr — 600,00€

3.

eines Wahlgrabes (Doppelgrab) je Beisetzung — 600,00€

4.

eines Urnengrabes je Beisetzung — 400,00€

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren werden erhoben:

1.

für die Benutzung der Leichenhalle  —  110,00 €

2.

Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sindnach Aufwand zusätzlich zu zahlen.

3.

Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstellen wird ein gewerbliches Unternehmen beauftragt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.