Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Reihengrabstätten | |
| Gemischte Grabstätten | |
| Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| Ausheben und Schließen der Gräber | |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| Sonstige Gebühren | |
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.05.2020 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hungenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Gebührensätze für die Überlassung einer: | |
| 1. | Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 € |
| 2. | Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr — 300,00 € |
| 3. | Urnenreihengrabstätten mit Einfassung — 300,00 € |
| 4. | Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung (Rasengräber) — 500,00 € |
| 5. | Baumgrabstätte — 700,00 € |
Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte in einer:
| 1. | Reihengrabstätte — 300,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätte (Doppelgrab) — 300,00 € |
| 3. | Urnenwahlgrabstätte — 300,00 € |
| Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer: | |
| 1. | Wahlgrabstätte (Doppelgrab) — 500,00 € |
| 2. | Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung — 600,00 € |
| 3. | Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung (Rasengräber) — 700,00 € |
| 4. | Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. |
Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
| 1. | eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 400,00€ |
| 2. | eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr — 600,00€ |
| 3. | eines Wahlgrabes (Doppelgrab) je Beisetzung — 600,00€ |
| 4. | eines Urnengrabes je Beisetzung — 400,00€ |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Sonstige Gebühren werden erhoben:
| 1. | für die Benutzung der Leichenhalle — 110,00 € |
| 2. | Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sindnach Aufwand zusätzlich zu zahlen. |
| 3. | Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstellen wird ein gewerbliches Unternehmen beauftragt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen. |