Der Stadtrat Oberwesel hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.139.970 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.093.420 € |
| der Jahresüberschuss auf | 46.550 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 238.070 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.475.050 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.212.080 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Investitionstätigkeit auf | -2.737.030 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.498.960 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 9.250.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 9.250.000 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 360 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
| - für den ersten Hund | 96 € |
| - für den zweiten Hund | 132 € |
| - für jeden weiteren Hund | 168 € |
jährlich.
Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Stadt Oberwesel über die Erhebung von Hundesteuer vom 05.08.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:
| - für den ersten gefährlichen Hund | 480 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720 € |
jährlich.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Benutzungsentgelte für die städt. Landebrücken
| 1. | Übernachtungsentgelte für Passagierschiffe | |
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| leer (ohne Passagiere) | 40 € |
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| bis 50 Betten | 50 € |
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| ab 51 Betten | 100 € |
| 2. | Für die Entnahme von Trinkwasser beträgt die Pauschale je m³ Frischwasser | 2,50 € |
| 3. | Schiffe, die unerlaubt anlegen, zahlen bei einer Dauer bis zu einer Stunde eine Pauschale von | 160 € |
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| und darüber hinaus eine Pauschale von | 310 € |
| 4. | Nutzungsentgelt bei Sonderveranstaltungen - je Fahrgast | 1 € |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
| per 31.12.2023 | 20.647.228,40 € |
| per 31.12.2024 voraussichtlich | 20.269.468,40 € |
| per 31.12.2025 voraussichtlich | 20.316.018,40 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Mehrerträge bei Produkt 5754, Konten 432100 und 441600 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5754, Konto 529100.
Mehrerträge bei Produkt 5755, Konto 441902 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5755, Konto 524820.
Mehrerträge bei Produkt 5755, Konto 441904 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5755, Konto 524810.
Die Erträge bei Produkt 5551 sind zweckgebunden zur Leistung von Aufwendungen desselben Produkts.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.04.2025 angezeigt worden. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 13.05.2025 mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden und die erforderlichen Genehmigungen zu den Festsetzungen in § 3 der Haushaltssatzung erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Abs. 4 GemO i. V. m. §§ 102 und 103 Abs. 2 GemO erteilt: Zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Abs. 4 i. v. m. § 102 GemO) in Höhe von 9.250.000 €.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 26.05.2025 bis Mittwoch, 04.06.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. |