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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Oberwesel für das Jahr 2025 vom 14.05.2025

Der Stadtrat Oberwesel hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 9.250.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 9.250.000 €.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

Grundsteuer B auf

Gewerbesteuer auf

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes

gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

jährlich.

Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Stadt Oberwesel über die Erhebung von Hundesteuer vom 05.08.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

jährlich.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Benutzungsentgelte für die städt. Landebrücken

1.

Übernachtungsentgelte für Passagierschiffe

leer (ohne Passagiere)

bis 50 Betten

ab 51 Betten

2.

Für die Entnahme von Trinkwasser beträgt die Pauschale je m³ Frischwasser

3.

Schiffe, die unerlaubt anlegen, zahlen bei einer Dauer bis zu einer Stunde eine Pauschale von

und darüber hinaus eine Pauschale von

4.

Nutzungsentgelt bei Sonderveranstaltungen - je Fahrgast

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2023

per 31.12.2024 voraussichtlich

per 31.12.2025 voraussichtlich

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Haushaltsvermerke

Mehrerträge bei Produkt 5754, Konten 432100 und 441600 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5754, Konto 529100.

Mehrerträge bei Produkt 5755, Konto 441902 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5755, Konto 524820.

Mehrerträge bei Produkt 5755, Konto 441904 berechtigen zu Mehraufwendungen bei Produkt 5755, Konto 524810.

Die Erträge bei Produkt 5551 sind zweckgebunden zur Leistung von Aufwendungen desselben Produkts.

Oberwesel, den 14.05.2025 (DS)  —  Jan Zimmer, Stadtbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.04.2025 angezeigt worden. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 13.05.2025 mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden und die erforderlichen Genehmigungen zu den Festsetzungen in § 3 der Haushaltssatzung erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Abs. 4 GemO i. V. m. §§ 102 und 103 Abs. 2 GemO erteilt: Zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Abs. 4 i. v. m. § 102 GemO) in Höhe von 9.250.000 €.“

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 26.05.2025 bis Mittwoch, 04.06.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Oberwesel, den 14.05.2025  —  Jan Zimmer, Stadtbürgermeister