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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dörth für das Jahr 2025 vom 13.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.290.620 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  4.838.570 €

das Jahresergebnis auf —  -547.950 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen —  -1.003.620 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  129.600 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  765.650 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit —  -636.050 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit —  1.639.670 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Aufnahme von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen, wird festgesetzt auf  — 1.950.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0 €.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf —  345 v.H.

Grundsteuer B auf —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund —  30 €/Jahr

für den zweiten Hund —  42 €/Jahr

für jeden weiteren Hund —  60 €/Jahr

für jeden ersten gefährlichen Hund —  300 €/Jahr

für jeden zweiten gefährlichen Hund —  500 €/Jahr

für jeden weiteren gefährlichen Hund —  700 €/Jahr

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2023 -voraussichtlich-  —  8.236.323,24 €

per 31.12.2024 -voraussichtlich-  —  8.282.473,24 €

per 31.12.2025 -voraussichtlich-  —  7.734.523,24 €

§ 7

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Dörth, den 13.05.2025 — (S) Achim Seis,
Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.05.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 26.05.2025 bis Mittwoch, 04.06.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus.

3.

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Dörth unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dörth, den 13.05.2025 — Achim Seis, Ortsbürgermeister