Die Grillhütte ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wiebelsheim. Für die Benutzung gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Die Grillhütte steht für alle öffentlichen und privaten Zwecke zur Verfügung, die mit der Rechtsordnung und dieser Benutzungsordnung in Einklang stehen.
(2) Das Benutzungsverhältnis bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Das Recht die Grillhütte zu benutzen schließt nicht die Nutzung des Sportplatzgeländes oder Zelten ein.
(4) Das Betreten der Grillhütte setzt die Anerkennung dieser Benutzungsordnung voraus.
(1) Die Einwohner der Gemeinde Wiebelsheim sowie die in der Gemeinde ansässigen Vereine und sonstigen Gruppen sind berechtigt, die Grillhütte im Rahmen der Zweckbestimmung zu nutzten.
(2) Sonstigen Personen, Vereinen oder Gruppen kann unter im Einzelfall festzulegenden Bedingungen die Benutzung gestattet werden.
(1) Die Terminvergabe für die Benutzung der Grillhütte erfolgt durch den Ortsbürgermeister/Beauftragten gem. § 124 GemO oder einen Bevollmächtigten. Die Vergabe erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der eingehenden Anfragen.
(2) Bei der Anfrage ist der Grund der Nutzung und die ungefähre Personenzahl der Nutzer anzugeben.
(3) Der Vertrag über die Nutzung der Grillhütte kann nur schriftlich abgeschlossen werden.
(4) Der Nutzungsvertrag kommt mit der Zusage des gewünschten Termins durch den Ortsbürgermeister/Beauftragten des Landes gem. § 124 GemO oder den Bevollmächtigten zustande.
(1) Die Schlüsselübergabe und die Abnahme nach der Benutzung erfolgt durch einen Bevollmächtigten des Ortbürgermeisters/Beauftragten des Landes gem. § 124 GemO. Vor und nach der Benutzung erfolgt eine Übergabe.
(2) 1 Tag wird von mittags 12.00 Uhr bis zum Folgetag 12.00 Uhr gerechnet.
(3) Es dürfen keine Veränderungen am Gebäude oder der Einrichtung vorgenommen werden. Insbesondere ist es verboten Nägel oder sonstige Befestigungen einzuschlagen.
(4) Sämtliche benutzen Räume, die Einrichtungsgegenstände, der Grillstand und das Umfeld der Anlage sind ordnungsgemäß zu reinigen, sämtlicher Abfall ist mitzunehmen.
(5) Feuerwerke sind grundsätzlich verboten.
(6) Für die Benutzung gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
| - | Holzkohle, Anzünder, Handtücher für die Toiletten und die Küche, Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel bitte selbst mitbringen |
| - | Grillen auf dem Grillstand nur mit Holzkohle oder Grillbrikett erlaubt |
| - | ein bescheidenes Lagerfeuer ist nur auf dem abgesonderten Platz in der Feuerstelle erlaubt |
| - | Sportplatz und Gelände um die Grillhütte nicht befahren |
| - | vorhandene Eiche-Sitzgarnituren nur innen verwenden |
| - | Schwenkgrill säubern, abhängen und Seilzug abschließen |
| - | Grillstelle säubern, fegen - keine Aschenreste |
| - | Terrasse und Wege fegen |
| - | Kühlschränke frühzeitig abschalten und öffnen |
| - | Kühlschränke und Frostfach trockenreiben und Türen offen lassen |
| - | Boiler im Unterschrank auf „Aus“ stellen |
| - | Tische, Bänke abwischen und stapeln |
| - | benutzte Gläser, Teller und Bestecke spülen |
| - | Toiletten, Flur, großer Raum und Küche säubern |
| - | Wasser und Strom abschalten |
| - | sämtlichen Müll mitnehmen |
| - | Theke, auch unter Abdeckgitter, Einbauküche, Kühlschränke und Frostfach, auf besondere Reinlichkeit achten! |
(1) Die Benutzung der Grillhütte geschieht auf eigene Gefahr. Die Benutzer haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die aus der Benutzung der Grillhütte, der Einrichtung und des Umfeldes der Gemeinde oder Dritten entstehen. Sie stellen die Gemeinde von Ansprüchen Dritter frei.
(2) Der Bürgermeister/Beauftragte des Landes gem. § 124 GemO oder sein Bevollmächtigter kann verlangen, dass zur Behebung möglicher Schäden oder unzureichender Reinigung ein Kostenbeitrag erhoben wird, oder mit der Kaution verrechnet wird.
| 1. | Das Hausrecht wird vom Ortsbürgermeister/Beauftragten des Landes gem. § 124 GemO oder dessen Bevollmächtigten ausgeübt. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister/Beauftragte des Landes gem. § 124 GemO oder sein Bevollmächtigter können insbesondere: |
| - Einzelne Anordnungen treffen, denen Folge zu leisten ist, |
| - jederzeit alle Räume betreten, |
| - Personen, die der Benutzungsordnung zuwider handeln, vom Gelände verweisen oder entfernen lassen, |
| - die Polizei informieren |
| 3. | In besonderen Fällen kann der Ortsbürgermeister/Beauftragte des Landes gem. § 124 GemO Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen. |
| a) Für Wiebelsheimer Einwohner, Vereine und Gruppen | 60,00 € |
| b) Für alle sonstigen Benutzer, Vereine und Gruppen | 160,00 € |
| (2) Das Entgelt für die Überlassung der Planen zur Einhausung des Grillstandes beträgt pro Tag | 15,00 € |
(3) Nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Ortsbürgermeister/Beauftragten des Landes gem. §124 GemO oder den Bevollmächtigten und entsprechender witterungsabhängiger Nutzbarkeit des Sportgeländes:
Zelten hinter dem Sportplatztor oder Aufbau eines Zeltes an der Grillhütte
oder Benutzung des Sportplatzes für Benutzer nach (1) a) und b) jeweils 35,00 €
(4) Für Feiern im schulischen Bereich auf Verbandsgemeinde- oder auf Kreisebene mit Beteiligung Wiebelsheimer Schüler kann auf Antrag ein Nachlass durch den Ortsbürgermeister/Beauftragten des Landes gem. §124 GemO gewährt werden. Hier erfolgt eine Einzelprüfung. Ein Anspruch besteht nicht.
(5) Bei gewerblicher Nutzung sind die doppelten Nutzungsgebühren zu zahlen.
(6) Der Ortsbürgermeister/Beauftragter des Landes gem. § 124 GemO kann die Zahlung des Nutzungsentgeltes und einer festgesetzten Kaution im Voraus verlangen.
(7) Neben dem Benutzungsentgelt und der Kaution sind die Gebühren für Strom, Wasser, Abwasser und Gas gemäß den jeweiligen Zählerständen zu zahlen.
(8) Wird ein Termin vom Benutzer nicht wahrgenommen oder abgesagt, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (§7(1) a) bzw. 50,00 € (§7(1) b) zu zahlen. Im Falle des Satzes 1 ist ab dem siebten Tag vor dem Termin das volle Benutzungsentgelt zu zahlen.
(9) Einwohner der Ortsgemeinde Laudert sowie die dort ansässigen Vereine und sonstigen Gruppen werden wie Ortsansässige behandelt.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung vom 10.12.2022 außer Kraft.