Der Bebauungsplan „Im Herscheid II“ wurde vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Halsenbach am 28.04.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Im Herscheid II“ der Ortsgemeinde Halsenbach tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Ortsgemeinde Halsenbach den nördlichen Teil des Gewerbe- / Industriegebietes zu überplanen, da es aufgrund von Bau- und Investitionsabsichten ansässiger Unternehmen Handlungsbedarf gibt.
Nachdem in den vergangenen zwei Jahren der Bebauungsplan „Im Herscheid I“ für den Bereich südlich der K 108 aufgestellt wurde, soll nunmehr auch für den nördlichen Bereich nördlich der K 108 die bauplanungsrechtliche Situation durch die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes geregelt werden.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen.
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.
Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:1.000 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt ist die Begründung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Herscheid II“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:
Gemarkung Halsenbach,
Flur 6,
Flurstücke:
149/1, 149/4, 149/5, 149/6, 149/7, 150/1, 150/2, 151/2, 171/1 tlw., 171/2 tlw., 171/3 tlw., 172/1, 172/2, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 183/2, 183/4, 183/5, 183/6, 184, 185/1, 185/3, 185/4, 186, 187, 188/3, 188/4, 188/5, 188/6, 189, 190, 190/6, 190/7, 190/8, 190/10, 190/11, 190/12, 190/13, 190/14, 191/4, 191/12, 191/16, 191/19, 191/21, 191/26, 191/27, 191/28, 191/29, 191/30, 191/31, 191/32, 191/34, 191/35, 191/36, 191/37, 191/38, 191/39, 191/40, 191/42, 191/43, 207/1, 207/2 tlw., 212, 213, 214, 215/1, 215/2.
Die Ausgleichsfläche erstreckt sich über die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Halsenbach, Flur 1 Flurstück 246 und 247.
Hierbei werden 910 m² als Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan „Im Herscheid II“ verwendet. Die restlichen 700 m² können als Fläche für ein zukünftiges Ökokonto genutzt werden.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der alleine verbindlichen Planzeichnung im Maßstab 1:1.000.
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Halsenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Halsenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.