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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 22/2025
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Halsenbach vom 22.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.08.20222 außer Kraft.

Halsenbach, 22.05.2025 — (Siegel) Rita Lenz,
Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Halsenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Halsenbach, 22.05.2025 — (Siegel) Rita Lenz,
Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten Überlassung

1. Reihengrabstätte (Einzelgräber)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2. Reihengrabstätte (Einzelgräber)

ab vollendeten 5. Lebensjahr

3. Urnenreihengrabstätte

4. Wiesengrabstätte

5. Gebührenzuschlag für Nichteinwohner

zu Punkt 3. Urnenreihengrabstätten

und 4. Wiesengrabstätten.

II.

Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts

als gemischte Grabstätte (Zubettung)

in einer vorhandenen Grabstätte

III.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Wahlgrabstätte (Doppelgrab)

2. Urnenwahlgrabstätte

Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden.

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengrabstätte

2. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) je Beisetzung

3. Urnengrabstätte je Beisetzung

V.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI.

Sonstige Gebühren

Benutzung der Leichenhalle

Für Sonder- oder Zusatzleistungen fallen zusätzliche Gebühren an. Die jeweiligen Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.