vom 01.06.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.945.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.938.280 € |
| der Jahresüberschuss auf | 6.720 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 10.570 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 210.530 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 461.980 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -251.450 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 240.880 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.105.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 400.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer — 380 v. H. | |
Die Steuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund — 60 €/Jahr
für den zweiten Hund — 120 €/Jahr
für jeden weiteren Hund — 192 €/Jahr
Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Pfalzfeld über die Erhebung von Hundesteuer vom 23.07.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:
für den ersten gefährlichen Hund — 600 €/Jahr
für den zweiten gefährlichen Hund — 1.200 €/Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.920 €/Jahr
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 3.623.022,35 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.655.092,35 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 3.661.812,35 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.05.2023 angezeigt worden. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 3 der Haushaltssatzung wurde am 30.05.2023 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Die nach den §§ 95 Abs. 4 und 102 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung wird erteilt: Für das Haushaltsjahr 2023 zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 102 GemO) in Höhe von 400.000 €.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 12.06.2023 bis Dienstag, 20.06.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Pfalzfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |